Rz. 11

Entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung muss sich die Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an Recht und Gesetz orientieren. Als Rechtsgrundlagen kommen hier insbesondere die Tatbestände des § 45 StVO[12] sowie die Regelungen der StVO bzgl. der einzelnen Zeichen in Betracht.

 

Rz. 12

Insgesamt sind nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO[13] Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (vgl. auch § 39 Abs. 1 StVO). Werden Verkehrsteilnehmer durch eine ermessensfehlerhaft erlassene verkehrsrechtliche Anordnung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, so können sie dies mit verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend machen. Die Aufstellung von Verkehrszeichen und von Verkehrseinrichtungen, die den Verkehr beschränken, verbieten oder umleiten, ist dabei nur möglich, wenn das Gesetz dies vorsieht. Wird der Behörde dabei Ermessen eingeräumt (vgl. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO), so muss dieses Ermessen auch entsprechend dem Zweck der Norm ausgeübt werden. Die Verkehrsbehörde handelt demgegenüber ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zweck der (straßenverkehrsrechtlichen) Gefahrenabwehr handelt, sondern wenn sie das straßenverkehrsrechtliche Instrumentarium für einen außerhalb der Gefahrenabwehr liegenden Zweck in Anspruch nimmt.[14]

 

Rz. 13

Mit der alleinigen Begründung, der Petitionsausschuss eines Landtages habe die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Ortsdurchfahrt befürwortet und der Landtag habe dieses Votum bestätigt, kann nicht eine an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 9 S. 1 und 2 StVO gebundene Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verbieten die Bindung der Exekutive an Empfehlungen des Petitionsausschusses, mit deren Umsetzung dem Begehren eines einzelnen Petenten wider geltendes Recht zur Durchsetzung verholfen würde.[15]

[12] HessVGH zfs 1999, 267, 268.
[13] Die BR-Drucks 332/16 v. 15.6.2016, S. 3 f. sieht in der "Ersten Verordnung zur Änderung der StVO" u.a. eine Änderung des § 45 Abs. 9 StVO und eine Ergänzung durch § 45 Abs. 10 StVO vor. Siehe dazu Rdn 38.
[14] OVG Bremen NZV 2000, 140 = VRS 98, 53 = DAR 1999, 569 – Ls. zur Einrichtung von Fahrradabstellplätzen.
[15] HessVGH, Beschl. v. 17.12.2015 – 2 A 57/15.Z

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