Rz. 63

Anstelle der konkreten Abrechnung nach Nr. 7001 VV kann der Anwalt auch pauschal abrechnen. Voraussetzung ist, dass mindestens 0,01 EUR an Post- oder Telekommunikationsentgelten angefallen ist. Sind keine Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen, besteht auch kein Anspruch auf die Pauschale, da dann nichts zu pauschalieren ist.[21]

 

Rz. 64

Die Kosten für die Übersendung der Rechnung darf der Anwalt nicht abrechnen (Anm. zu Nr. 7001 VV). Diese Kosten lösen daher auch noch nicht die Postentgeltpauschale aus.[22]

 

Rz. 65

Die Pauschale beträgt 20 % der gesetzlichen Gebühren, und, soweit die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, ist diese maßgebend (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV). Zu beachten ist in beiden Fällen der Höchstbetrag von 20,00 EUR.

 

Beispiel 39: Pauschale ohne Begrenzung

Der Anwalt ist mit der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 1.860,00 EUR beauftragt.

Die gesetzlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung belaufen sich auf 45,00 EUR. Die Postentgeltpauschale in Höhe von 20 % davon erreicht somit nicht die Höchstgrenze von 20,00 EUR und ist voll abzurechnen.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   49,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,96 EUR
  Zwischensumme 59,76 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,35 EUR
Gesamt   71,11 EUR
 

Rz. 66

 

Beispiel 40: Pauschale mit Begrenzung

Der Anwalt führt einen Rechtsstreit mit mündlicher Verhandlung über 1.860,00 EUR.

Da das Gebührenaufkommen 100,00 EUR übersteigt, ist die Höchstgrenze der Pauschale von 20,00 EUR erreicht.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
Gesamt   517,65 EUR
 

Rz. 67

Wird der Anwalt mit einer Beratung beauftragt, ohne dass eine Vergütung vereinbart wird, richtet sich die Postentgeltpauschale nach der BGB-Vergütung.

 

Beispiel 41: Pauschale bei Beratung

Der Anwalt wird von einem Verbraucher mit einer ersten Beratung beauftragt. Eine Gebührenvereinbarung ist nicht getroffen worden. Der Anwalt berät, fasst die Beratung schriftlich zusammen und bringt das Schreiben an den Verbraucher zum Versand.

Der Anwalt erhält für die Beratung 190,00 EUR (§ 34 Abs. 1 RVG). Daraus berechnet sich die Postentgeltpauschale.

 
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 612 BGB   190,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 210,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   39,90 EUR
Gesamt   249,90 EUR
 

Rz. 68

Wird der Anwalt mit steuerlichen Hilfeleistungen oder anderen Tätigkeiten nach § 35 RVG beauftragt, sodass die Gebühren nach der StBVV abzurechnen sind (siehe § 30 Rdn 15), bleiben dennoch die Auslagentatbestände des RVG anwendbar. Die Postentgeltpauschale berechnet sich hier nach den gesetzlichen Gebühren der StBVV.

 

Beispiel 42: Postpauschale bei Abrechnung nach der StBVV

Der Anwalt fertigt für den Mandanten die Erbschaftssteuererklärung (Wert des Nachlasses: 150.000,00 EUR).

Für die Abgabe der Steuererklärung gilt § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12, 1. Hs. StBVV. Der Anwalt erhält eine Gebühr von 2/10 bis 10/10 aus 150.000,00 EUR.

 
1. 6/10-Gebühr, § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV 1.118,40 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.138,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   216,30 EUR
Gesamt   1.354,70 EUR
 

Rz. 69

Im Falle einer vereinbarten Vergütung muss auch eine Vereinbarung über die vom Auftraggeber zu übernehmenden Auslagen getroffen werden (siehe Rdn 4). Zumindest sollte auf die gesetzlichen Auslagen verwiesen werden. Fehlt es an einer Regelung, gelten die Auslagen grundsätzlich als durch die vereinbarte Vergütung mit abgegolten,[23] sodass dann auch keine Postentgeltpauschale verlangt werden kann.

 

Beispiel 43: Vereinbarte Vergütung ohne Auslagenregelung

Der Anwalt hatte mit dem Mandanten eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Anwalt eine Vergütung in Höhe von 200,00 EUR je Stunde erhalten soll. Angefallen sind fünf Stunden.

Der Anwalt erhält eine Vergütung in Höhe von 5 x 200,00 EUR. Eine Postentgeltpauschale kann er daneben nicht verlangen.

 
1. Vereinbarte Vergütung, § 3a RVG, 1.000,00 EUR
  5 Std. x 200,00 EUR/Std.  
2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   190,00 EUR
Gesamt   1.190,00 EUR
 

Rz. 70

 

Beispiel 44: Vereinbarte Vergütung mit Auslagenregelung

Der Anwalt hatte mit dem Mandanten eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Anwalt eine Vergütung in Höhe von 200,00 EUR je Stunde erhalten soll zuzüglich der gesetzlichen Auslagen. Angefallen sind wiederum fünf Stunden.

Jetzt erhält der Anwalt neben der Vergütung in Höhe von 5 x 200,00 EUR auch eine Postentgeltpauschale. Diese berechnet sich nach den vereinbarten Gebühren, hier nach dem Stundenhonorar.

 
1. Vereinbarte Vergütung, § 3a RVG,   1.000,00 EUR
  5 Std. x 200,00 EUR/Std.    
2. Postentgeltpauschale, Nr....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge