Rz. 1

Die Auslagentatbestände des RVG sind in Teil 7 VV, den Nrn. 7000 ff. VV, geregelt. Grundsätzlich gilt, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten werden (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV). Nur, soweit die Nrn. 7000 ff. VV den Ersatz besonderer Geschäftskosten regeln, kann der Anwalt gesonderte Auslagen abrechnen. Unterschieden wird im RVG nach folgenden Auslagentatbeständen:

1. Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV)
2.

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Konkrete Abrechnung (Nr. 7001 VV)
Pauschale Abrechnung (Nr. 7002 VV)
3.

Reisekosten

Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (Nr. 7003 VV)
Fahrtkosten bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV)
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV)
Sonstige Auslagen anlässlich der Reise (Nr. 7006 VV)
4. Anteilige Haftpflichtversicherungsprämie (Nr. 7007 VV)
5. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).
 

Rz. 2

Daneben kann der Anwalt Aufwendungen, die nach §§ 675, 670 BGB zu ersetzen sind, gesondert geltend machen, also z.B. vorgelegte Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für Meldeamtsanfragen etc. (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV).

 

Rz. 3

Die Auslagentatbestände gelten nach § 46 RVG grundsätzlich auch für den im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt, für den im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Anwalt und für einen bestellten Anwalt (z.B. Pflichtverteidiger), es sei denn, die Auslagen waren zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich (siehe dazu § 3 Rdn 65 ff. und § 4 Rdn 3 ff.).

 

Rz. 4

Wird eine Vergütung nach §§ 3a ff. RVG vereinbart, muss auch eine Vereinbarung über die vom Auftraggeber zu übernehmenden Auslagen getroffen werden. Zumindest sollte auf die gesetzlichen Auslagen verwiesen werden. Fehlt es an einer Regelung, gelten die Auslagen grundsätzlich als durch die vereinbarte Vergütung mit abgegolten.[1] Dies gilt auch für die Umsatzsteuer.

[1] OLG Koblenz OLGZ 79, 230; LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.

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