Rz. 65
Der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem. § 45 RVG auch Ersatz seiner Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV, es sei denn, diese waren zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Erforderlichkeit liegt bei der Staatskasse.
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