Rz. 3

Hinsichtlich der Gebühren- und Auslagentatbestände ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede. Hier gilt dasselbe wie für den Wahlanwalt, sodass auf die dortigen Ausführungen jeweils Bezug genommen werden kann. Lediglich bei längerer Hauptverhandlungsdauer ergeben sich für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt Sonderregeln (Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4128, 4129, 4134, 4135 VV) (siehe hierzu Rdn 9 ff.).

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