Rz. 1

Mit der Verordnung zur Neufassung der StVO vom 6.3.2013[1] soll den verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. Verstößen gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG Rechnung getragen werden. Dies betrifft vor allem die Präambel der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.8.2009. Auch etwaigen rechtsstaatlichen Bedenken, ob Änderungsverordnungen der StVO seit dem Jahr 1970 ebenfalls problematisch sein könnten, wird durch den Neuerlass Rechnung getragen.[2] Mit dem Neuerlass der StVO verbunden wird die erneute Einbringung der "Schilderwaldnovelle" vom 5.8.2009,[3] wobei diese nicht voll inhaltsgleich übernommen wird. Am Ziel der "Schilderwaldnovelle", den Schilderwald zu lichten, wird durch den Neuerlass der StVO festgehalten. Die von der hierzu eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe als überflüssig identifizierten Verkehrszeichen wird es künftig nicht mehr geben. Zudem werden die Anordnungsvoraussetzungen für Verkehrszeichen stringenter gefasst. Das Ziel der Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften wird gleichfalls weiterverfolgt.[4]

 

Rz. 2

Die am 26.10.2014 erlassene Änderung der StVO[5] beseitigt die Ausnahme von der Gurtpflicht für Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen bei der Fahrgastbeförderung führen; Taxifahrer müssen sich also seit 30.10.2014 anschnallen. Radfahrer handeln nach dieser Neuregelung ordnungswidrig, wenn sie einen Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren (§ 2 Abs. 4 S. 4 StVO).

 

Rz. 3

Am 26.9.2015 ist die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2.10.2015 in Kraft getreten.[6] Die Änderungen betreffen die StVO, die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und die FZV. Es geht um die Umsetzung von Vorgaben des am 12.6.2015 in Kraft getretenen Elektromobilitätsgesetzes (EmoG, BGBl I S. 878). Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Elektromobilität. Die in § 9a FZV geregelte Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge[7] ist Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Bevorrechtigungen elektrisch betriebener Fahrzeuge auf der Grundlage der StVO (§ 4 Abs. 1 EmoG). Neben dem entsprechenden Sinnbild (§ 39 Abs. 10 StVO) werden Zusatzzeichen eingeführt, um z.B. elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Bussonderstreifen oder besonderen Parkflächen zuzulassen und von Verkehrsverboten auszunehmen.

 

Rz. 4

Am 15.6.2016 hat das Kabinett zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Novelle der StVO beschlossen.[8] Die Neuregelung sieht vor, dass die Straßenverkehrsbehörden vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen leichter als bisher auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen Tempo 30 anordnen können. Nach der geplanten Neuregelung dürfen Erwachsene Rad fahrende Kinder bis acht Jahre, die auf dem Gehweg Fahrrad fahren, künftig ebenfalls mit dem Rad auf dem Gehweg begleiten. Geregelt wird außerdem die Nutzung von Radwegen durch E-Bikes. Künftig sollen danach auch E-Bikes außerorts generell und innerorts auf ausgewiesenen Radwegen fahren. Die neuen Regelungen gelten allerdings ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können. Über die Freigabe der Radwege entscheiden die Länder.

Neu gefasst werden sollen auch die Regeln zur Bildung der Rettungsgasse: Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf mehrspurigen Außerortsstraßen wird vereinfacht formuliert. Ziel ist, dass sie in Zukunft im Sinne der Verkehrssicherheit und der Unfallrettung besser befolgt wird: Fahrzeuge müssen künftig für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.[9]

Der Bundesrat hat am 23.9.2016 der Regierungsverordnung (BR-Drucks 332/16) zugestimmt, die diese zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit enthält (BR-Drucks 332/16 (B)). Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Verordnung an die Bedingung geknüpft, dass auch kleine Kinder künftig den Radweg benutzen dürfen, wenn dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist. So könnten auch Gruppen mit unterschiedlich alten Kindern und Erwachsenen einen sicheren Radweg gemeinsam nutzen und müssten sich nicht aufteilen. Die Gefahr von Zusammenstößen mit Fußgängern soll dadurch minimiert werden.

Ferner hat der Bundesrat im Rahmen der BR-Drucks 332/16 (B) eine Entschließung gefasst, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, "schnellstmöglich die verhaltens- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von selbstbalancierenden Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Elektroantrieb, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben, im öffentlichen Verkehr – unter Beteiligung der Länder – zu regeln."

Der Bundesrat fordert dabei rechtssichere Regelungen für kleine Elektromobile wie Elektroboards, Elektroroller oder -scooter. Diese erreichen häufig hohe Geschwindigkeiten und werden von Erwachsenen wie Kindern genutzt, obwohl sie nach derzeitiger Rechtslage gar nicht zum Betrieb im öffentlichen Stra...

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