(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.

 

(2) 1In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 27.07.2021: § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes] können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können

 

1.

die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,

 

2.

die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und

 

3.

das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung

geregelt werden. 2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. 3Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]. 4§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 27.07.2021: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

 

(3) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

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