(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
(2) 1In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 27.07.2021: § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes] können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können
1. |
die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben, |
2. |
die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und |
3. |
das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung |
geregelt werden. 2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. 3Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]. 4§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 27.07.2021: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
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