Rz. 5

Zu beachten ist, dass Streitigkeiten über die Höhe der gesetzlich geschuldeten Gebühren, also über den Anfall einzelner Gebühren oder den Gegenstandswert, nicht Gegenstand eines Deckungsprozesses sein können. Solche Ansprüche müssen zwischen dem Anwalt und dem Versicherungsnehmer als Mandant geklärt und ggf. durch Prozess entschieden werden.[5]

 

Rz. 6

Auch ist zu beachten, dass der Gebührenprozess keine Bindungswirkung für das Versicherungsverhältnis hat. Dieser hat lediglich Auswirkungen zur Höhe der Leistungen der Rechtsschutzversicherung, die von den "gesetzlichen Gebühren" freizustellen hat.

 

Rz. 7

Darauf hinzuweisen ist, dass bei Bestehen entsprechender Rechtsschutzdeckung der Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. Mandanten und seinem Anwalt dem Risiko des Vertragsrechtsschutzes unterfällt.

[5] BGH VersR 1972, 1141.

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