Rz. 211

Der Wortlaut von Art. 6 Fluggastrechte-VO stellt nur auf die Verzögerung des Abflugs ab. Dies war aus der Sicht des Verordnungsgebers auch stimmig, da es bei der Verspätung dem Wortlaut nach nur um Unterstützungs- und Betreuungsleistungen geht. Erst nachdem der EuGH[245] entschied, dass auch bei einer Ankunftsverspätung um mehr als drei Stunden ein finanzieller Ausgleich nach Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten sei, richtete sich das Augenmerk auf die nach Auffassung des EuGH notwendige Voraussetzung am Ankunftsort. Entscheidend ist allein die Ankunftsverzögerung: Auch wenn etwa bei Anschlussflügen die Abflugverspätungen unter den Schwellenwerten des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c Fluggastrechte-VO bleiben, steht dem Fluggast ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO zu, wenn seine Ankunftsverspätung am endgültigen Zielort drei Stunden oder mehr beträgt.[246] Entschieden hat dies der EuGH für einen innerhalb der EU stattfindenden Flug. Unklar bleibt derzeit, wie sich die Situation beurteilt, wenn der Anschlussflug außerhalb der EU startet. Man wird keine Entschädigungsansprüche annehmen können, wenn der Grund der Ankunftsverspätung allein und autonom in einem Ereignis bei und in Zusammenhang mit dem Anschlussflug liegt. Wird etwa der Flug Frankfurt – New York pünktlich durchgeführt, kann aber der Anschlussflug mit einem amerikanischen Luftfahrtführer dort nicht pünktlich starten, weil die Besatzung nicht pünktlich erscheint, dann besteht kein Raum für Ersatzansprüche. Verpasst aber der Fluggast den Anschlussflug wegen einer Verspätung auf der ersten Teilstrecke und kommt deswegen mehr als drei Stunden verspätet an seinem endgültigen Zielort an, wird ein Fall der Ausgleichsleistung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO vorliegen.[247]

 

Rz. 212

Rechtsfolge der Abflugverzögerung sind, je nach Dauer und Entfernung zum Zielort, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (ohne dass es auf außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände ankäme) oder bei einer Ankunftsverzögerung von drei Stunden oder mehr Ausgleichansprüche nach Art. 7 Fluggastrechte-VO, bei denen ein Ausschluss wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände möglich ist.

[247] LG Frankfurt a.M. 26.7.2013 – 2–24 S 147/12; LG Berlin 29.5.2017 – 51 S 15/17; BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, Art. 6 Rn 8, 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge