Rz. 10

Die Definition in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG versteht sich als Legaldefinition und ist abschließend. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung als bAV, wie sie beispielsweise im Steuerrecht vorherrschen, sind für die Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes nicht erforderlich.

 

Rz. 11

Eine Abgrenzung ist allerdings erforderlich, weil seit der ab dem Jahr 2002 eingeführten steuerlichen Förderung von Altersvorsorgeleistungen (sog. Riesterförderung), die durch einen Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers finanziert werden, neue Organisationsformen entwickelt worden sind. In der Praxis bestehen viele Fallgestaltungen, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, im Rahmen eines Sammel- oder Gruppenversicherungsvertrags zu günstigeren Konditionen eine private Lebensversicherung abzuschließen. In diesem Fall fehlt es an der Zusage einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung, weil der Arbeitgeber sich nur als Serviceleistung zur Abführung von Beiträgen verpflichtet. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind dagegen Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber selbst durch die Abführung von Beiträgen aus verzichtetem Entgelt gewährt (Entgeltumwandlung).

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