Rz. 124

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse abgewickelt, ist der Arbeitnehmer stets selbst Bezugsberechtigter der in der Pensionskasse versicherten Versorgungsleistungen. Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG gelten für das Entstehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft die Voraussetzungen von § 1b Abs. 1 BetrAVG entsprechend. Zu beachten ist allerdings, dass ein eventueller Eigenbeitrag des Versorgungsberechtigten stets in vollem Umfang erhalten bleibt.

Die über eine Unterstützungskasse zugesagten Versorgungsleistungen werden hinsichtlich ihrer Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 4 BetrAVG unmittelbaren Versorgungszusagen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt dabei in dem Zeitpunkt als erteilt, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört. Insoweit sind die Bestimmungen der Satzung der Unterstützungskasse maßgeblich.

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