Rz. 288

Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist die Einstandspflicht des PSV begrenzt auf einen Höchstbetrag. Danach beträgt der Maximalanspruch gegen den PSV das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei einer für 2022 festgelegten Bezugsgröße von monatlich 3.290 EUR (alte Bundesländer) bzw. 3.115 EUR (neue Bundesländer) ergibt sich demnach für die Einstandspflicht des PSV eine Obergrenze von monatlich 9.870 EUR (alte Bundesländer) bzw. 9.345 EUR (neue Bundesländer).

 

Rz. 289

Hat der Versorgungsberechtigte statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalleistung zugesagt bekommen, so ist diese i.R.d. Höchstbegrenzungsermittlung gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BetrAVG mit einem Verrentungsfaktor 10 in eine entsprechende, anhand der Begrenzungsklausel überprüfbare laufende Rentenleistung umzurechnen. Bei Kapitalzahlungen ermitteln sich die Höchstgrenzen des gesetzlichen Insolvenzschutzes demnach aus dem 120-fachen Wert der vorgenannten monatlichen Rentenbeträge, d.h. sie belaufen sich im Jahr 2022 auf 1.184.400 EUR (alte Bundesländer) bzw. 1.121.400 EUR (neue Bundesländer).

 

Rz. 290

Diese Haftungsbegrenzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung handelt, oder um eine solche, die auf einer Entgeltumwandlung beruht. Die vorstehenden Höchstgrenzen gelten zudem nicht nur für die Altersversorgung, sondern für jede Art von Versorgungsleistung. Das hat zur Konsequenz, dass auch für die Hinterbliebenenrente grds. auf den Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der vom PSV geschuldeten Versicherungsleistung abzustellen ist (so auch Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 7 Rn 268).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge