Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Zusage ihres Arbeitgebers, gegen eine Direktversicherung aufgrund arbeitgeberseitiger Verwertung des Versicherungsanspruchs, gegen eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse[1] oder gegen einen Pensionsfonds nicht oder teilweise nicht erfüllt werden können, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder des Trägerunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, haben gegen den Pensions-Sicherungs-Verein einen Anspruch in Höhe der Leistung, die sonst der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage erbracht hätte.[2] Für rückständige Leistungen aus der Zeit vor dem Sicherungsfall gilt gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für die letzten 12 Monate. Für einmalige Kapitalleistungen (sofern sie als eine betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren sind) gilt § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG dagegen nicht. Vielmehr besteht eine zeitlich unbeschränkte Einstandspflicht unter der Voraussetzung, dass die Nichtzahlung der Kapitalleistung auf den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruht, die später zum Sicherungsfall (insbesondere der Insolvenz) geführt haben.[3]

Im Fall eines Betriebsübergangs in der Insolvenz übernimmt der Erwerber nur die Anwartschaften, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Frühere Zeiträume werden vom PSV abgedeckt. Diese Einstandspflicht des PSV gilt nunmehr auch für im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht unverfallbare Anwartschaften.[4]

Leistungen bei Insolvenzereignissen von Pensionskassen erbringt der Pensions-Sicherungs-Verein aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab Anfang 2022. Bis dahin wird die Absicherung von Pensionskassenversorgungen aus Steuermitteln finanziert und nur nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsprechung[5] übernommen. In Umsetzung dieser Rechtsprechung besteht durch § 30 Abs. 3 BetrAVG n. F. ein Anspruch des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen gegen den Pensions-Sicherungs-Verein, wenn entweder

  • die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt

    oder

  • das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins erstreckt sich im Übrigen auch auf die anderen, im Gesetz genannten und der Insolvenz insoweit gleichgestellten Fälle.[6] Hierzu zählen die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse sowie ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich unter Beteiligung des Pensions-Sicherungs-Vereins. Insolvenzgesichert sind auch die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften.[7] Für alle Sicherungsfälle gilt die monatliche Höchstgrenze des 3-fachen der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung im Umlageverfahren durch Beiträge aller Arbeitgeber an den Pensions-Sicherungs-Verein aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben oder durchführen lassen.[8] Vom 1.1.2021 an müssen auch Arbeitgeber, die eine Pensionskassenversorgung zugesagt haben, Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Vereins entrichten.[9] Die Beitragspflicht besteht zunächst in Höhe von 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Ab 2022 steigt der Beitrag kontinuierlich auf bis zu 9 Promille an.[10] Die Anspruchshöhe der Insolvenzsicherung ermittelt sich nach § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BetrAVG nach der Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 BetrAVG: An die Stelle des Ausscheidens tritt der Eintritt des Sicherungsfalls (z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) – auch diese Bestimmung ist keine Altersdiskriminierung.[11]

[1] Die Pensionskassenversorgung wurde durch die Novellierung des BetrAVG ab dem 1.7.2020 in die Insolvenzsicherung einbezogen; dies erfolgte im Zuge der dazu ergangenen Rechtsprechung, s. dazu EuGH, Urteil v. 19.12.2019, C 168/18, sowie BAG, Beschluss v. 20.2.2018, 3 AZR 142/16 (A). Ausgenommen sind Pensionskassenzusagen, die über den Sicherungsfonds "Protektor" abgedeckt sind (§ 221 Abs. 2 Satz 2 VAG).
[4] Dazu BAG, Urteil v. 26.1.2021, 3 AZR 139/17, in Umsetzung von EuGH, Urteil v. 9.9.2020, C-674/18, wonach der Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass dem betroffenen Arbeitnehmer ein gleichwertiger Schutz seiner Betriebsrentenansprüche gewährleistet wird.

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