Rz. 392

Das BetrAVG ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Als solches erstreckt sich sein persönlicher Geltungsbereich in erster Linie auf Arbeitnehmer, wobei § 17 Abs. 1 BetrAVG eine eigenständige Definition des Arbeitnehmerbegriffes enthält. Danach sind Arbeitnehmer im betriebsrentenrechtlichen Sinne alle Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 BetrAVG steht ein Berufsausbildungsverhältnis ausdrücklich einem Arbeitsverhältnis gleich. Mithin werden vom BetrAVG alle in einer abhängigen Tätigkeit Beschäftigten erfasst, deren Tätigkeit auf einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis beruht. Dies sind neben den von § 5 Abs. 1 ArbGG erfassten Arbeitnehmern auch alle Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und selbstständige Handelsvertreter, die als Ein-Firmenvertreter mit geringen Einkünften tätig sind.

 

Rz. 393

Lediglich für den nach § 1a BetrAVG bestehenden Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gilt ein modifizierter Arbeitnehmerbegriff. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bestimmt insoweit, dass der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG nur den Arbeitnehmern zusteht, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ansonsten bleibt der Arbeitnehmerbegriff in seiner bisherigen Definition erhalten. Bedeutung hat dies für alle nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer. Sie können keinen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung geltend machen. Dies gilt insb. für Mitarbeiter, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.

 

Rz. 394

Darüber hinaus findet gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG das Gesetz aber auch auf Nichtarbeitnehmer Anwendung, sofern ihnen betriebliche Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Entgegen dem ersten Eindruck, dass über diese Generalklausel alle für ein Unternehmen in irgendeiner Art und Weise tätigen Personen erfasst werden könnten, muss die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt werden. Versorgungsleistungen eines Unternehmens sind danach nur dann in den Schutzbereich des BetrAVG einzubeziehen, wenn sie als Entgelt für eine einem fremden Unternehmen ggü. erbrachte Tätigkeit gewährt werden. Damit unterfallen selbstständige Unternehmer (u.a. Einzelkaufleute, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter einer KG) und solche Gesellschafter eines Unternehmens nicht dem Schutz des BetrAVG, die das Unternehmen kraft ihrer Kapitalanteile oder aufgrund sonstiger Leitungsmacht führen, und zwar unabhängig davon, wie ihre Tätigkeit für das Unternehmen Steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist. Diese Personen werden nicht für ein fremdes, sondern für ihr eigenes Unternehmen tätig (Höfer, BetrAVG, Bd. I – ArbR, § 17 Rn. 77 ff.).

 

Rz. 395

Demnach erfasst § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG in erster Linie arbeitnehmerähnliche Personen, aber auch Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und die nicht beteiligten Organe einer Kapitalgesellschaft, d.h. die Vorstände und rein angestellten Geschäftsführer, sowie freiberuflich Tätige (BGH v. 13.7.2006 – IX ZR 90/05, DB 2006, 1951).

 

Rz. 396

Inwieweit der Schutz des BetrAVG für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gilt (vgl. u.a. BGH v. 25.9.1989 – II ZR 259/88, NJW 1990, 49; BGH v. 28.1.1991 – II ZR 29/90, NJW-RR 1991, 746), muss demnach im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse, Stimmrechte und faktischen Einflussnahme geprüft werden. Die dabei zu beachtenden sonstigen arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind an anderer Stelle ausführlich dargestellt (s.u. Rdn 686 ff.).

 

Rz. 397

Wechselt der Versorgungsberechtigte im Laufe seiner Tätigkeit für ein Unternehmen aus der gesetzlich geschützten Arbeitnehmerposition in eine vom BetrAVG nicht erfasste Unternehmerstellung oder umgekehrt (Statuswechsel), so ist eine ihm erteilte Versorgungszusage entsprechend in einen geschützten und einen ungeschützten Teil aufzuspalten. Unabhängig vom Status des Versorgungsberechtigten beim Eintritt des Versorgungsfalles unterfallen die Zeiten als Arbeitnehmer dem BetrAVG und werden bei den Unverfallbarkeitsfristen sowohl hinsichtlich der Zusagedauer, als auch i.R.d. Betriebszugehörigkeit mitberücksichtigt (BGH v. 28.4.1980 – II ZR 254/78, NJW 1980, 2254; BGH v. 9.6.1980 – II ZR 255/78, NJW 1980, 2257; BGH v. 16.6.1980 – II ZR 185/79, NJW 1980, 2471; BGH v. 14.7.1980 – II ZR 106/79, NJW 1980, 2471; BGH v. 16.2.1981 – II ZR 95/80, BetrAV 1981, 58; BGH v. 25.9.1989 – II ZR 259/88, DB 1989, 2425). Allein der auf diese Zeiten entfallende Anwartschaftswert unterliegt dem gesetzlichen Insolvenzschutz.

 

Rz. 398

Der Ausschluss einer betrieblichen Versorgungszusage aus dem Anwendungsbereich des BetrAVG führt allerdings nicht zu deren arbeits- und zivilrechtlichen Unwirksamkeit. Vielmehr können auch vom BetrAVG nicht erfasste Personen rechtswirksam eine betriebliche Altersverso...

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