(1) Gebühren

 

Rz. 33

Nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105 bis 145 ZVG) eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO).

 

Rz. 34

Nach § 143 ZVG können sich die Beteiligten auch außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen, mit der Folge, dass ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattfindet. Auch für diese Tätigkeit verdient der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV.

 

Rz. 35

Auch die Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern, und zwar auch dann, wenn sich die Gebühr der Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV bereits erhöht hat (arg. e Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV).

 

Rz. 36

Wird der Anwalt sowohl im Verteilungsverfahren tätig als auch bei außergerichtlicher Verteilung, so entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Es liegen weder verschiedene Angelegenheiten vor noch entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV mehrmals.[7]

 

Rz. 37

Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium nicht anfallen, da sie durch Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV ausgeschlossen ist.

 

Rz. 38

Wohl kann es hier zu einer Einigungsgebühr kommen, insbesondere dann, wenn die Parteien sich außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, da das Verteilungsverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. Nr. 1003 VV führt.[8]

[7] AnwK-RVG/Mock, Nr. 3311–3312 VV Rn 13.
[8] AnwK-RVG/Mock, Nr. 3311–3312 VV Rn 14.

(2) Gegenstandswert

 

Rz. 39

Für die Vertretung eines Gläubigers oder eines sonstigen gem. § 9 Nr. 1 und 2 ZVG Berechtigten richtet sich der Gegenstandswert nach § 26 Nr. 1 RVG.

Zunächst richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert seiner Forderung (§ 26 Nr. 1, 1. Teils. RVG).
Ist der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, also der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts (zur Berechnung siehe Rdn 10 ff.), geringer, ist dieser Wert maßgebend.
Ist der zur Verteilung kommende Erlös geringer, so ist dieser geringere Betrag maßgebend (§ 26 Nr. 1, 4. Teils., 1. Hs. RVG). Abzustellen ist auf den gesamten Erlös, nicht auf den Erlösanteil, der auf den jeweiligen Auftraggeber entfällt.[9]
 

Beispiel 8: Eintragung einer Zwangshypothek und nachfolgendes Zwangsversteigerungsverfahren mit Termin und Teilnahme am Verteilungsverfahren

Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Hiernach kommt es zum Versteigerungstermin, an dem der Anwalt teilnimmt und in dem der Zuschlag erteilt wird. Der Anwalt nimmt auch im anschließenden Verteilungsverfahren am Verteilungstermin teil. Der Erlös beträgt 50.000,00 EUR.

Hinzu kommt jetzt eine weitere Verfahrensgebühr für das Verteilungsverfahren. Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 26 Abs. 1 RVG auch hier auf den Wert der beizutreibenden Forderung zuzüglich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und liegt daher bei 30.386,74 EUR.

 
I. Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek
  (Wert: 30.000,00 EUR)
  Wie Beispiel 1.    
II. Zwangsversteigerung und Verteilungsverfahren
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV   414,40 EUR
  (Wert: 30.386,74 EUR)    
2. 0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV   414,40 EUR
  (Wert: 30.386,74 EUR)    
3. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV   414,40 EUR
  (Wert: 30.386,74 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.263,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   240,01 EUR
Gesamt   1.503,21 EUR
 

Rz. 40

 

Beispiel 9: Eintragung einer Zwangshypothek und nachfolgendes Zwangsversteigerungsverfahren – mehrere Aufraggeber

Wie Beispiel 8; der Anwalt vertritt jedoch zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger.

Jetzt erhöht sich auch die Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 2 zu Nr. 3111 VV gem. Nr. 1008 VV um jeweils 0,3.

 
I. Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek
  (Wert: 30.000,00 EUR)
  Wie Beispiel 1.    
II. Zwangsversteigerung und Verteilungsverfahren
1. 0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV 725,20 EUR
  (Wert: 30.386,74 EUR)    
2. 0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV   414,40 EUR
  (Wert: 30.386,74 EUR)    
3. 0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV 725,20 EUR
  (Wert: 30.386,74 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.884,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   358,11 EUR
Gesamt   2.242,91 EUR
 

Rz. 41

 

Beispiel 10: Eintragung einer Zwangshypothek und nachfolgendes Zwangsversteigerungsverfahren mit Termin und außergerichtlicher Einigung über die Verteilung des Erlöses

Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den...

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