Rz. 34

Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers, also dem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).[16]

 

Beispiel 19: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes

Der Gläubiger hatte ein Urteil auf Erteilung einer Auskunft erwirkt (Streitwert: 5.000,00 EUR). Zur Durchsetzung des Anspruchs wird im Zwangsgeldverfahren ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt.

Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Zwangsgelds,[17] sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG)[18] und beläuft sich somit auf 5.000,00 EUR.

 

Rz. 35

Erfolgt die Verurteilung zu einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage, so ist der Wert der Auskunftsstufe für die Vollstreckung gesondert zu ermitteln. Dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs i.d.R. mit einem Bruchteil des behaupteten Leistungsanspruchs von 20 bis 25 % anzusetzen.[19]

 

Beispiel 20: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes (Stufenklage)

Der Kläger hatte eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch eingereicht. Ausgehend von der Erwartung des Klägers hat das Gericht den Streitwert auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Beklagte wird durch Teilurteil zur Auskunft verurteilt. Aus diesem Teilurteil wird nunmehr vollstreckt.

Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des Auskunftsanspruchs. Dieser ist hier mit 20 bis 25 % des Leistungsanspruchs zu schätzen, also auf einen Betrag von 10.000,00 EUR bis 12.500,00 EUR, was innerhalb derselben Gebührenstufe liegt.

 

Rz. 36

Die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels ist für das Interesse ohne Bedeutung.[20]

 

Beispiel 21: Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgeldes und anschließende Vollstreckung des Zwangsgeldes

Nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses erteilt der Gläubiger dem Anwalt den Auftrag, das Zwangsgeld zu vollstrecken.

Jetzt liegen zwei Vollstreckungsangelegenheiten vor (siehe Rdn 136). Für das Zwangsgeldverfahren gilt der Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Bei dem Verfahren auf Beitreibung des Zwangsgelds handelt es sich dagegen um eine gewöhnliche Forderungsbeitreibung, sodass hierfür nach (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) der Wert des Zwangsgelds gilt, hier also 1.000,00 EUR.

[16] OLG Karlsruhe ErbR 2016, 103; OLG Naumburg AGS 2015, 523; MDR 2000, 229; OLG München AGS 2018, 233; AnwK-RVG/Wolf/Volpert, § 25 Rn 38 f.
[17] AnwK-RVG/Wolf/Volpert, § 25 Rn 64 ff.; OLG Köln AGS 2005, 262; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218.
[18] OLG Naumburg AGS 2015, 523; OLG Karlsruhe ErbR 2016, 103; MDR 2000, 229; AnwK-RVG/Wolf/Volpert, § 25 Rn 38 f.
[19] OLG Bremen JurBüro 2021, 372 = NJW-Spezial 2021, 315; OLG Saarbrücken AGS 2012, 82 = NJW-Spezial 2012, 61 = RVGreport 2012, 310 (1/5 bis ¼).
[20] AnwK-RVG/Volpert, § 25 Rn 64 ff.; OLG Karlsruhe MDR 2000, 229.

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