Rz. 53

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB II Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.

 

Rz. 54

§ 23 SGB II ist eine Konkretisierung des § 7 Abs. 2 S. 1 und bestimmt als Sonderregelung für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, dass die mit (zumindest) einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft Lebenden Bürgergeld nach §§ 19 Abs. 1 S. 2, 23 erhalten. Bürgergeld nach §§ 19 Abs. 1 S. 1, 20, 21 können sie wegen fehlender Erwerbsfähigkeit nicht erhalten.[48]

[48] Vgl. im Einzelnen Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Greiner, § 23 Rn 1; Eicher/Saitzek, SGB II, § 23 Rn 7 ff.

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