Rz. 1

Das Arbeitslosengeld II ist im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) geregelt. Das SGB II wurde durch Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV")[1] eingeführt und ist im Wesentlichen am 1.1.2005 in Kraft getreten. Zum 1.1.2011 wurde das SGB II umfassend novelliert und in der Tendenz einer Sozialhilfe für Erwerbsfähige angenähert.[2] Eine weitere grundlegende Reform der Grundsicherung der Arbeitssuchenden (SGB II) erfolgte durch die Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz),[3] welches zum 1.1.2023 in Kraft trat und in zwei Schritten eingeführt wurde, und zwar zum einen mit Wirkung zum 1.1.2023 und zum anderen ab dem 1.7.2023.[4] Die auf der Grundlage des SGB II gewährten existenzsichernden Leistungen werden nun zum Bürgergeld. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nicht mehr das Sozialgeld, sondern das Bürgergeld. Das Bürgergeld umfasst, wie bis zum 31.12.2022 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.[5]

 

Rz. 2

Aufgabe und Ziel des Bürgergeldes, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, sind in § 1 Abs. 1 SGB II genannt. Danach soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gestärkt und dazu beigetragen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II). Ferner soll das SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB II).

Die Eigenverantwortung wird durch § 2 SGB II betont (Grundsatz des Forderns). Insbesondere haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB II). Leistungen nach dem SGB II sind also subsidiär zu den eigenen Mitteln und Kräften der Berechtigten. Innerhalb der Leistungen nach dem SGB II hat wiederum die Eingliederung in Arbeit (Hilfe zur Selbsthilfe) Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.[6]

 

Rz. 3

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 14 ff. SGB II;) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19 ff. SGB II). Letztere werden als Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 1922c SGB II) bzw. als Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 23 SGB II)[7] gewährt.

 

Rz. 4

Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bürgergeld. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.

 

Rz. 5

Unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II wurden ab dem 1.1.2005 die bisherigen Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt,[8] die nunmehr ab 1.1.2023 erneut zum Bürgergeld zusammengeführt wurden. Im Gegensatz zum beitragsfinanzierten Arbeitslosengeld ist das Bürgergeld (wie auch zuvor das Arbeitslosengeld II) steuerfinanziert.[9] Anders als das Arbeitslosengeld und die frühere Arbeitslosenhilfe ist das Bürgergeld eine existenzsichernde Leistung. Es steht grundsätzlich in keiner Beziehung mehr zu einer zuvor ausgeübten Beschäftigung.[10] Folglich orientiert sich das Bürgergeld nicht am früher vom Bezieher erzielten Entgelt, sondern dient dazu, dass einheitlich zu definierende "soziokulturelle Existenzminimum"[11] abzudecken. Anders als beim Arbeitslosengeld ist das Bürgergeld damit abhängig von Einkommen und Vermögen des Beziehers und gegebenenfalls vorhandener weiterer Berechtigter.

 

Rz. 6

 

Praxishinweis

Der nunmehr vom Gesetzgeber gewählte Begriff "Bürgergeld" löst das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Damit endet ein Stück weit die durch die Begrifflichkeit Arbeitslosengeld II“ geschaffene Irreführung.[12] Anders als beim Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit für den Bezug von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) keine Voraussetzung (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 SGB II: "bei der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen").[13] Auch setzt der Bezug von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) keinen vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld voraus.[14] Schließlich schließt der Bezug von Arbeitslosengeld einen gleichzeitigen Bezug von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) nicht aus.[15]

 

Rz. 7

§ 6 SGB II geht von einem gegliederten Zuständigkeitssystem aus. Danach ist die Zuständigkeit – abhängig von der in Rede stehenden Leistung – auf die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge