A. Einführung

 

Rz. 1

Die Unternehmensnachfolge beschäftigt sich mit der Übertragung eines Unternehmens auf die nächste Generation im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge. Bei der Unternehmensnachfolge wird die nächste Generation durch die Übertragung eines Anteils am Unternehmen beteiligt. Somit ist die Rechtsform des zu übertragenden Unternehmens auch für die Nachfolge von großer Bedeutung.

 

Rz. 2

Eine Vielzahl von Unternehmen wird in der Rechtsform des Einzelunternehmens betrieben. Ein Einzelunternehmen ist für Nachfolgeüberlegungen keine optimale Rechtsform. Wird die nächste Generation an einem Einzelunternehmen beteiligt, entsteht per se eine Personengesellschaft in der Ausprägung einer GbR oder OHG, an der wiederum der Unternehmer und z.B. seine Kinder beteiligt sind. Aufgrund der Rechtsform der Personengesellschaft werden die Kinder zu unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Sie haften den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, d.h. unbeschränkt und unbeschränkbar mit ihrem gesamten Privatvermögen. Um solche Haftungsrisiken für die Nachfolger zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein Einzelunternehmen – im Vorfeld der Übertragung – in ein Unternehmen mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Hierzu bietet sich in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft die GmbH und in der Rechtsform der Personengesellschaft die GmbH & Co. KG an.

 

Rz. 3

Einzelunternehmen können (u.a.) sowohl in eine GmbH als auch GmbH & Co. KG eingebracht werden. Nachstehend werden die Vorgänge

B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH (siehe Rdn 10 ff.) und

C. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG (siehe Rdn 58 ff.)

beschrieben. Im Vordergrund steht dabei die steuerneutrale Einbringung eines inländischen Einzelunternehmens ohne Auslandsbezug nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

 

Rz. 4

Hinsichtlich einer GmbH & Co. KG ist zu erwähnen, dass durch den Beitritt einer natürlichen Person als weiteren persönlich haftenden Gesellschafter – auch ohne Beteiligung am Vermögen – lediglich (unverändert) die Bilanzierungsvorschriften für alle Kaufleute gelten. Die Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften sind nicht anzuwenden. Somit entfallen beispielsweise die Aufstellung von Anhang und ggf. Lagebericht, eine ggf. erforderliche Jahresabschlussprüfung und insbesondere die Verpflichtung zu Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses und ggf. Lageberichts.

 

Rz. 5

Eine GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft aufgrund der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag besonders für die Umsetzung einer Unternehmensnachfolge geeignet. Der Unternehmer kann z.B. über die Beherrschung der Komplementär-GmbH weiterhin die Geschäftsführung innehalten. Den dann bereits beteiligten Kindern stehen zunächst einmal nur die Kontrollrechte von Kommanditisten zu. Hierzu kann es sich anbieten, eine im Rahmen der Nachfolge bereits bestehende GmbH durch Formwechsel in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Im Weiteren wird der Formwechsel einer GmbH in die GmbH & Co. KG unter Rdn 78 ff. erläutert.

 

Rz. 6

Bei Nachfolgeüberlegungen ist es manchmal gewünscht, eine bestehende Gesellschaft – ggf. unter Trennung von Gesellschafterstämmen – aufzuteilen. Hierzu kann von einer GmbH ein Teil des Vermögens auf eine zweite z.B. neu errichtete GmbH abgespalten werden. Diese Einzelheiten werden unter Rdn 109 ff. (Spaltung einer GmbH) dargestellt.

 

Rz. 7

Sowohl der Formwechsel als auch die Spaltung befassen sich vordergründig mit einem Inlandssachverhalt ohne Auslandsbezug. Besonderen Schwerpunkt hat die Steuerneutralität der Vorgänge unter Nutzung des UmwStG.

 

Rz. 8

Aus Nachfolgegesichtspunkten kann es sich anbieten, eine inhabergeführte GmbH & Co. KG mit zum Sonderbetriebsvermögen gehörendem Immobilienbesitz und Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH in eine Holding GmbH & Co. KG einzubringen. Hierzu gelten die Ausführungen zur Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG sinngemäß.

 

Rz. 9

Abschließend erfolgt eine kurze Darstellung zu grenzüberschreitenden Umstrukturierungen am Beispiel der Verschmelzung von zwei SE. Details werden unter Rdn 134 ff. (Gründung einer SE durch Verschmelzung) beschrieben.

B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

 

Rz. 10

Die steuerliche Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft kann durch Einzelrechtsnachfolge oder (partielle) Gesamtrechtsnachfolge vollzogen werden. Bei der Einzelrechtsnachfolge vollzieht sich die Übertragung des Vermögens des Einzelunternehmens nach den jeweils geltenden Vorschriften des Zivilrechts. Alternativ ist auch eine Übertragung durch Ausgliederung eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens als Sachgesamtheit auf eine Kapitalgesellschaft gemäß § 123 Abs. 3 UmwG möglich. In diesem Fall vollzieht sich der Einbringungsvorgang im Rahmen der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.[1] Das UmwG ermöglicht die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Aufnahme durch eine bestehende Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalg...

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