Rz. 91

Im Rahmen des Formwechsels gilt das steuerliche Eigenkapital der Kapitalgesellschaft (ohne gezeichnetes Kapital) nach Abzug des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos an ihre Gesellschafter als ausgeschüttet (Bezüge nach § 7 UmwStG). Die Ausschüttung ist den Gesellschaftern als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Verhältnis der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen.

 

Rz. 92

Für natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen werden die Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Diese sollen bei der übernehmenden Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt werden.[70] Bei der Besteuerung ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, d.h. 60 % der Dividende unterliegen der Einkommensteuer. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG, die im Rahmen des Formwechsels als in die Personengesellschaft eingelegt gelten.

 

Rz. 93

Hinsichtlich der im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Anteile kleiner ein Prozent wird die Ausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach den Regelungen der Abgeltungsteuer.

 

Rz. 94

Für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter ist gelten die Ausführungen zu den natürlichen Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen sinngemäß. Bei der Besteuerung ist § 8b KStG anzuwenden. Somit sind im Ergebnis 5 % der Ausschüttung der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

 

Rz. 95

Der an die Gesellschafter ausgeschüttete Betrag unterliegt der Kapitalertragsteuer. Diese ist von der Personengesellschaft an das Finanzamt anzumelden und abzuführen.[71] Auf Ebene der Gesellschafter kann die Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

[70] UmwStE, 11.11.2011, Rn 04.27, dies kann insbesondere der Lösung zu Beispiel 1 entnommen werden.
[71] Dies erfolgt im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister (= zivilrechtliche Wirksamkeit der Umwandlung).

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