Rz. 48

Für die Vertretung im Verwaltungsverfahren steht dem Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV zu. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 60,00 EUR bis 768,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 414,00 EUR.

 

Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung

Der Anwalt ist beauftragt, den Mandanten in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Angefallen ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR
 

Rz. 49

Nach Nr. 1008 VV erhöht sich bei mehreren Auftraggebern der Gebührenrahmen um 30 %, höchstens um 200 %. Das hat zur Folge, dass sowohl die Mindestgebühr als auch die Höchstgebühr um 30 % angehoben werden, sodass sich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr ergibt. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht.[14]

 

Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung bei mehreren Auftraggebern

Der Anwalt wird von zwei Mandanten beauftragt, sie in einem sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Der Gebührenrahmen erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 30 % auf 78,00 EUR bis 998,40 EUR. Die Mittelgebühr beträgt jetzt 538,20 EUR.

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV   538,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 558,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   106,06 EUR
Gesamt   664,26 EUR
 

Rz. 50

Vorgesehen ist auch hier eine sog. Schwellengebühr, wenn die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war (Anm. zu Nr. 2302 VV). Eine höhere Gebühr als 359,00 EUR darf dann nicht verlangt werden.

 

Beispiel 17: Außergerichtliche Vertretung, weder schwierig noch umfangreich

Der Anwalt ist von einem Auftraggeber mit der außergerichtlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt. Die Tätigkeit ist nicht schwierig und auch nicht umfangreich.

Es gilt jetzt Anm. zu Nr. 2302 VV. Die Gebühr darf nicht mehr als 359,00 EUR betragen.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   359,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,01 EUR
Gesamt   451,01 EUR
 

Rz. 51

Mit der Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV (eingeführt durch das 2. KostRMoG) ist klargestellt, dass auch die sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) um 30 % je weiteren Auftraggeber anzuheben ist, höchstens um 200 %.[15]

 

Beispiel 18: Außergerichtliche Vertretung, mehrere Auftraggeber, weder schwierig noch umfangreich

Der Anwalt ist von zwei Auftraggebern mit der außergerichtlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Die Tätigkeit ist weder schwierig noch umfangreich.

Es gilt wiederum Anm. zu Nr. 2302 VV. Allerdings erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 30 %. Dies gilt auch für die sog. Schwellengebühr. Diese darf jetzt bis zu 466,70 EUR betragen.

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV   466,70 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 486,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   92,47 EUR
Gesamt   579,17 EUR
 

Rz. 52

Eine Erledigung im Verwaltungsverfahren ist nicht möglich, da die Erledigungsgebühr die Anfechtung eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Anfallen kann hier allerdings eine Einigungsgebühr (siehe hierzu Rdn 67 ff.).

[14] BSG AGS 2010, 373 = RVGreport 2010, 258; LSG Schleswig AGS 2007, 407; SG Duisburg AGS 2007, 42 = RVGreport 2007, 347; SG Hildesheim RVGreport 2006, 280; LSG Darmstadt, Beschl. v. 12.5.2001 – L 2 SF 342/09 E; LSG Essen ASR 2010, 91; KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299; LSG Neustrelitz AGS 2008, 286.
[15] So schon zuvor BSG AGS 2010, 373 = RVGreport 2010, 258; SG Karlsruhe AGS 2009, 488 = NJW-Spezial 2009, 685; SG Aachen AGS 2010, 80 = NJW-Spezial 2010, 157; die gegenteilige Rspr. des LSG Stuttgart AGS 2009, 73 = RVGreport 2010, 145 ist vom BSG in der eingangs zitierten Entscheidung aufgehoben worden.

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