Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der in Nr 2400 VV RVG bestimmten Kappungsgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Nr 2400 VV RVG bestimmte Kappungsgrenze erhöht sich bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dadurch umfangreich oder schwierig wird. Von Nr 1008 VV RVG bleibt die Kappungsgrenze unberührt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen B 14 AS 83/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) zu erstatten hat.

Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Am 10.08.2006 beantragten die Kläger die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 € erteilte.

Am 28.08.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen.

Mit Bescheid vom 11.09.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 €.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig mit Kostennote vom 26.09.2006 die Übernahme von Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von insgesamt 385,12 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG

240,-- €

30 % Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG

72,-- €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG

20,-- €

Zwischensumme

332,-- €

16 % MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG

53,12 €

Gesamtsumme

 385,12 €

Mit Bescheid vom 11.06.2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG

 240,-- €

Auslagen Nr. 7002 VV RVG

20,-- €

MWSt. 19 %

49,40 €

Gesamtsumme

 309,40 €

Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,- € sei nach dem Willen des Gesetzgebers die nominale Höchstgrenze der Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Dies gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber erhöht wären. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Ausdrücklich solle aber die Gebühr (ob nach 1008 erhöht oder nicht) nach Nr. 2400 VV RVG nur einmal entstehen.

Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, Inhaber von Ansprüchen nach dem SGB II seien die Personen und nicht die Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,-- € in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.

Dagegen haben die Kläger am 10.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und weiter die Ansicht vertreten, dass die erhöhte Gebühr nicht bei einem Betrag von 240,-- € zu kappen sei. Eine Gebühr von mehr als 240,-- € könne bei mehreren Auftraggebern nicht nur dann gefordert werden, wenn das Verfahren umfangreich oder schwierig sei.

Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in Nr. 1008 VV festgelegt sei, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöhe. Der Gesetzgeber habe nicht die Formulierung gewählt, dass sich die auf Grund des Rahmens festgelegte Gebühr - z.B. die Mittelgebühr - um 0,3 erhöhe. Berücksichtige man dies bei der Festlegung der Rahmengebühr im Widerspruchsverfahren, so richte sich der Betragsrahmen nach Nr. 2400 VV (40,-- € bis 520,-- €). Bei einem weiteren Auftraggeber würde sich der Beitragsrahmen nach oben verschieben, so dass als Rahmen der Bereich zwischen 52,-- € bis 676,-- € maßgebend wäre. In Nr. 2400 VV sei dann weiter geregelt, dass eine höhere Gebühr als 240,-- € nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies heiße, auch bei mehreren Auftraggebern bleibe es auf Grund der Systematik bei 240,-- €. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck des materiellen Gesetzes vereinbar. Denn gemäß § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren als Einheit angesehen. Diese der Verfahrensökonomie dienende V...

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