Rz. 27

Die Parteien sind durch die Folge der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (Verringerung der Verfahrensgebühr, nicht der Geschäftsgebühr) darauf verwiesen, die volle Geschäftsgebühr klageweise geltend zu machen, zumal die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO nicht berücksichtigt werden kann.

 

Rz. 28

Für die klageweise Geltendmachung der vollen Geschäftsgebühr spricht zudem insbesondere, dass der Rechtsanwalt den hierauf entfallenden Anspruch seines Mandanten auf Verzugszinsen (vgl. § 288 BGB) in voller Höhe geltend macht. Denn bei klageweiser Geltendmachung nur des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr erhält der Mandant nur für diesen Teil die Verzugszinsen ab Eintritt des Verzugs bzw. der Rechtshängigkeit. Die weiteren Anwaltskosten werden gegebenenfalls nur noch im Rahmen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. §§ 91 ff. ZPO) frühestens ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags verzinst (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der hierdurch eintretende Zinsschaden kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt führen.

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