Rz. 93

Nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

entweder der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nach Abs. 1 S. 2 dieser Anmerkung nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Ausreichend ist nach Abs. 2 der Anmerkung die Mitwirkung an den Verhandlungen, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Abschluss des Einigungsvertrags nicht ursächlich geworden. Auf die Ausführungen zur Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren kann im Übrigen verwiesen werden (Rdn 122 ff.).

 

Rz. 94

Maßgebend für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist nicht der Betrag oder die Leistung, auf die sich die Parteien geeinigt oder verglichen haben, sondern der Ausgangswert derjenigen Gegenstände, über die eine Einigung erzielt worden ist.[120]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge