Rz. 122

Die allgemeine Einigungsgebühr entsteht auch in gerichtlichen Verfahren – einschließlich Prozesskostenhilfeverfahren, vgl. Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG –, allerdings mit einem Satz von nur 1,0 bzw. nur 1,3, wenn der Gegenstand der Einigung in der ersten bzw. der Berufungs- oder Revisionsinstanz anhängig ist (vgl. Nr. 1003 und Nr. 1004 VV RVG). Eine Ausnahme bildet das selbstständige Beweisverfahren, in dem es bei dem höheren Satz von 1,5 bleibt, wenn der Einigungsgegenstand dort anhängig ist: Damit wird die Erledigung der Streitsache außerhalb eines ordentlichen Verfahrens prämiert.

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