Rz. 113

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Bei einer Mehrheit von Erben bedeutet dies, dass mit dem Erbfall – ohne weiteres Zutun – der Gesamtnachlass auf alle Miterben übergeht.[252] Diese sind zur gesamten Hand berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei hervorzuhebende Ausnahmen. Zum einen der gesellschaftsrechtliche Übergang von Anteilen einer Personengesellschaft. Zum anderen die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der Höfeordnung. In diesen beiden Fällen findet im Erbfall abweichend von der Regel eine Sondererbfolge statt.

Die Sondererbfolge in einen Hof ist in § 4 HöfeO geregelt. Danach geht der landwirtschaftliche Betrieb (Hof) als geschlossene Einheit auf einen Erben, den Hoferben, über. Der Rechtsübergang aufgrund der Sondererbfolge erstreckt sich auf das gesamte Zubehör und Grundstücke. Der Hoferbe kann testamentarisch bestimmt werden. Andernfalls geht der Hof kraft gesetzlicher Erbfolge auf den Hoferben über.[253] Die übrigen Miterben werden nicht gesamthänderische Miterben des Hofs. Sie sind vielmehr weichende Miterben, denen ein Ausgleichs- bzw. Abfindungsanspruch zusteht. Der Hoferbe erhält also nicht lediglich ein Übernahmerecht.[254]

 

Rz. 114

Auch bei der rechtlichen Einordnung des Gesellschaftsstatuts ist nunmehr nach Erbfällen vor dem 17.8.2015 und nach diesem Datum abzugrenzen. Nach der Rechtslage bis zur Einführung der EuErbVO galt, dass wenn sich im Nachlassvermögen Anteile einer Gesellschaft befanden, dies dazu führen kann, dass das Gesellschaftsstatut das Erbstatut überlagert. Dabei ist zu differenzieren, ob sich im Nachlass Anteile einer Kapitalgesellschaft oder aber Anteile einer Personengesellschaft befinden. Anteile einer Kapitalgesellschaft unterliegen nämlich dem Grundsatz der Universalsukzession und bereiten in der Praxis selten Probleme. Der Erbfall führt dann beispielsweise nur zu einer Auswechselung des Aktionärs oder Inhabers des Gesellschaftsanteils. Entscheidend ist hierbei das Erbstatut.[255]

 

Rz. 115

Anders liegt der Fall jedoch, wenn sich im Nachlass Anteile einer deutschen Personengesellschaft befinden. Die Nachfolge in diese Gesellschaftsanteile ist vom allgemeinen Erbrecht abgekoppelt und unterliegt der Sondererbfolge.[256] Der Grundsatz der Universalsukzession wird hier zugunsten der Singularsukzession durchbrochen (Vorrang des Gesellschaftsstatuts).[257] Dies bedeutet, dass das jeweilige Erbstatut nur darüber entscheidet, wer den verstorbenen Gesellschafter beerbt hat. Darüber hinaus entscheidet das Erbstatut darüber, zu welchem Anteil der jeweilige Erbe berufen wurde.[258] Ob diese Erbenstellung jedoch auch mit einer Stellung als zukünftiger Gesellschafter verknüpft ist, unterliegt allein dem Gesellschaftsstatut.[259] Bei Erbfällen, auf die die EuErbVO Anwendung findet, unterliegen dem Gesellschaftsstatut die statuarsichen Nachfolgeregelungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. h und lit. i EuErbVO).[260]

 

Rz. 116

Nach Inkrafttreten der EuErbVO sollen die nachfolgenden Fragestellungen dem Gesellschaftsstaut zuzuordnen sein:

Begründet der Tod eines Gesellschafters ein Eintrittsrecht der Erben?
Wurde die eigentliche Gesellschaftsbeteiligung an sich im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt?
Ist der Eintritt in die Gesellschaft wiederum an besondere Qualifikationsmerkmale gebunden (einfache/besondere Nachfolgeklausel)?
Sollen dingliche Berechtigungen an einem Geschäftsanteil zulässig sein und wenn ja, mit welchem Inhalt?
Steht den Erben eine Abfindung zu für den Fall, dass nach dem Tod eines Gesellschafters der Eintritt in die Gesellschaft durch die Erben untersagt ist, und wenn ja, in welcher Höhe?
Können die verbleibenden Gesellschafter nach dem Tod eines Mitgesellschafters noch die Einziehung des Geschäftsanteils beschließen und darüber hinaus weitere Sonderrechte gegenüber dem Erben bzw. gegen die Erben geltend machen?
Begründet der Gesellschaftsanteil nach dem Tod des Gesellschafters ein Eintrittsrecht für einen Dritten und nicht für den Erben?
Wird die Gesellschaft mit dem Tod des Gesellschafters aufgelöst?
Sind die Erben an der Gesellschaft beteiligt und können diese über gebundenes Vermögen (trust, personal representive) überhaupt beteiligt sein? In welcher Weise?
Ist eine Nachlassverwaltung oder eine Testamentsvollstreckung über die Gesellschaftsbeteiligung zulässig und welche Rechte stehen dem Verwalter/Vollstrecker im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu?[261]
[252] Damrau/Tanck/Rißmann, § 2032 BGB Rn 4.
[253] Zimmermann/Sticherling, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 4 HöfeO Rn 1.
[254] Zimmermann/Sticherling, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 4 HöfeO Rn 2.
[255] Hertel, in Würzburger Notarhandbuch, Teil 7 Kap. 3 Rn 117.
[256] BGHZ 22, 186; BGHZ 68, 226; BGHZ 98, 48.
[257] Vgl. hierzu Riedel/Filtzinger, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 29 Rn 45–50.
[258] Palandt/Thorn (2015), Art. 25 EGBGB Rn 15.
[259] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 3 Rn 135...

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