Rz. 131

Gemäß § 1 Abs. 1 IntErbRVG regelt dieses Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.[300] Dieses Gesetz war also erforderlich, da es für die Umsetzung der EuErbVO weiterer nationaler Regelungen im Bereich des nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensrechts bedurfte. In Abschnitt 5 des Gesetzes, den §§ 33–44 IntRErbVG, wird das Verfahren rund um das Europäische Nachlasszeugnis konkretisiert.[301]

[300] BGBl I 2015, 1042 ff.
[301] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 37.

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