Rz. 102

Vorherrschend ist, dass § 1371 BGB, obwohl eine mit dem Erbrecht sehr enge Verzahnung besteht, noch immer als reine güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist.[223] Dabei ist jedoch beachtlich, dass über § 1371 Abs. 1 BGB der schematisierte Zugewinnausgleich, welcher im Güterrecht der Ehegatten seinen Ausgangspunkt hat, erbrechtlich realisiert wird.[224] Unerheblich ist dabei, ob überhaupt tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde oder nicht. In der Rechtsprechung indes überwogen in den vergangenen Jahren Entscheidungen, nach denen die Erbquoten ausschließlich nach dem Erbstatut bestimmt werden.[225] Weiter befeuert werden dürfte der Streit durch die ergangene Entscheidung des EuGH zur Aufnahme der pauschalen Erhöhung nach § 1371 BGB als weiteres ¼ Erbquote der Ehegattin in einem Europäischen Nachlasszeugnis. Der EuGH hat in diesem Fall die Aufnahme im ENZ angenommen und erbrechtlich qualifiziert.[226]

[223] OLG Stuttgart ZEV 2005, 444, OLG Karlsruhe NJW 1990, 1420, LG Mosbach ZEV 1998, 489 f., OLG München NJW-RR 2012, 1096; BGH FamRZ 2015, 1180; Staudinger/Thiele, Vorbem. zu § 1371 BGB Rn 12, 13.
[224] NK-BGB/Kroiß, § 1931 BGB Rn 36.
[226] EuGH FamRZ 2018, 632, 633 f.

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