Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheines. Nachlass eines amerikanischen Erblassers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB – in der mit Wirkung ab 1.9.1986 (vgl. Art. 220 EGBGB) durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 25.7.1986 (BGBl I S. 1142) eingeführten Fassung – unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die Verweisung dieser Kollisionsnorm stellt eine Gesamtverweisung dar; in Bezug genommen wird daher das letzte Heimatrecht des Erblassers unter Einschluß seiner IPR-Normen.

2. Nach herrschender Meinung ist der Zugewinn nach dem Güterrechtsstatut zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn der Zugewinnausgleich pauschaliert durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils erfolgt, wie nach § 1371 Abs. 1 BGB, jedenfalls dann, wenn – wie hier – deutsches Recht als Erbstatut maßgebend ist.

3. Hinterlässt ein amerikanischer Erblasser mit letztem Aufenthalt im Staate Texas Grundvermögen in Deutschland, so gilt hierfür deutsches Recht.

 

Normenkette

EGBGB § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 07.04.1989; Aktenzeichen 6 T 30/88)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 7.4.1989 – 6 T 30/88 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 207.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser, dessen Geschwister die Beteiligten 1 bis 3 sind, hat am 23. Oktober 1963 die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben. Am 5.2.1985 heiratete er in … /Mexiko Frau Sachiko M.; aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Der Erblasser ist am 24. April 1986 als Eigentümer eines im Grundbuch von … verzeichneten Flurstücks eingetragen worden. Dieses Grundstück ist ihm zu einem Meistgebot von DM 415.000,– DM am 13.1.1986 zugeschlagen worden.

Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und seine beiden Schwestern (Beteiligte zu 2 und 3) als Miterben zu je 1/6 ausweist.

Die Beteiligte zu 4 hat dagegen einen gegenständlich beschränkten Erbschein als Alleinerbin betreffend das in der Bundesrepublik belegene mobile und immobile Vermögen des Erblassers beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß sie nach dem Urteil des Nachlaßgerichts NR. 4 des Kreises … Texas, USA vom 10. Juli 1987 zu 100 % Erbin des Gesamtgutes an Immobiliar- und Mobiliarvermögen und zu 50 % des getrennten eigenen Immobiliarvermögens geworden sei. Getrenntes Immobiliarvermögen in Deutschland sei aber nicht vorhanden.

Die Antragsteller haben jeweils dem Antrag der Gegenseite widersprochen.

Das Nachlaßgericht … hat durch Beschluß vom 16.8.1988 – … (Bl. 62 ff. der Akten) –, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin zurückgewiesen und angekündigt, dem Antrag der Beteiligten 1 bis 3 zu entsprechen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 4, der das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 26.8.1988 (Bl. 72 der Akten) nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Mannheim durch Beschluß vom 7.4.1989 – 6 T 30/88 – (Bl. 109 ff. der Akten), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen.

Das Landgericht ist – gestützt auf eine Auskunft des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität … – der Auffassung, daß deutsches Erbrecht anzuwenden sei. Der Zugewinnausgleich richte sich nach dem Güterrechtsstatut. Anhaltspunkte für den Eintritt der Zugewinngemeinschaft des BGB sei nicht gegeben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 4 bei Eheschließung die nordamerikanische Staatsangehörigkeit besessen hat.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. Sie ist der Auffassung, daß ihr nach dem texanischen Urteil 100 % des Immobiliarvermögens zustehen. Selbst bei Zugrundelegung deutschen Rechtes stünde ihr mindestens ein Gesetzeserbteil in Höhe von 3/4 zu. Im übrigen sei sie entgegen den Feststellungen des Landgerichts immer ausschließlich japanische Staatsangehörige gewesen. Die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf diesen Rechtsfehlern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig.

Die Beteiligte zu 4 ist gemäß § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 FGG beschwerdeberechtigt (vgl. auch BayOblGZ 1980, 276, 279).

B. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Der dritte Rechtszug ist nur zur rechtlichen Nachprüfung eröffnet, nicht zur Nachprüfung von Tat- und Ermessensfragen. Das angerufene Gericht der weiteren Beschwerde hat von Amts wegen (§ 12 FGG) die angefochtene Entscheidung ohne Bindung an eine etwaige Begründung durch den Beschwerdeführer oder an Rechtsausführun...

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