Rz. 1

Um eine sachgerechte und dem Mandanteninteresse dienende Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bzw. im Rahmen von Kündigungs- und sonstigen Bestandsstreitigkeiten zu gewährleisten, müssen zwingend einige wichtige Vorschriften des Sozialversicherungsrechts beachtet werden. Andernfalls drohen dem Mandanten erhebliche finanzielle Nachteile. Zentrale Bedeutung haben insoweit die Vorschriften des SGB III[1] zum Arbeitslosengeld und des SGB II[2] zum Bürgergeld. Das Arbeitslosengeld wurde zur Unterscheidung von dem vormaligen Arbeitslosengeld II – jetzt Bürgergeld – auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet. Soweit der Gesetzgeber nur den Begriff Arbeitslosengeld verwendet hat, ist damit immer das Arbeitslosengeld I gemeint. Durch die Novellierung des SGB II zum Bürgergeld wird es auf diese Unterscheidung zukünftig nicht mehr ankommen.

 

Rz. 2

Für den Arbeitnehmer ist in erster Linie von Interesse, ob und welche Leistung er im Falle der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder während eines Kündigungsrechtstreits mit dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit (BA)[3] beanspruchen kann und wie hoch diese Leistung sein wird. In erster Linie ist dabei an das Arbeitslosengeld zu denken. Der Arbeitnehmer will regelmäßig darüber beraten werden, welche Auswirkungen seine Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder etwa der Bezug von Leistungen vom Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Abfindung, Urlaubsabgeltung) auf einen etwaigen Leistungsanspruch gegenüber der BA haben können. Bei der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang kann neben dem Arbeitslosengeld auch das Arbeitslosengeld II relevant werden (siehe hierzu § 33 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 3

Für den Arbeitgeber haben eventuelle Leistungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der BA sowie die mit dem Leistungsbezug zusammenhängenden Fragen in der Regel keine unmittelbare Bedeutung. Unmittelbare Bedeutung hat für den Arbeitgeber gegebenenfalls die Frage, in welchen Fällen er gegenüber der BA zur Erstattung von Leistungen verpflichtet ist, die von der BA an den Arbeitnehmer erbracht worden sind. Gleiches gilt für die Frage, wann und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers nur durch die Zahlung an die BA erfüllen kann.

 

Rz. 4

 

Praxishinweis

Auch wenn eventuelle Leistungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der BA sowie die mit dem Leistungsbezug zusammenhängenden Fragen für den Arbeitgeber in der Regel keine unmittelbare Bedeutung haben, hilft die Kenntnis hiervon dem Arbeitgeber, da er mit dieser Kenntnis manches Vorgehen des Arbeitnehmers bzw. dessen Rechtsanwalts in Kündigungsschutzstreitigkeiten besser nachvollziehen kann oder sogar mit ihm rechnen muss (z.B. kann die Weigerung des Arbeitnehmers, einen Vergleich oder Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag bestimmten Inhalts abzuschließen, mit einer möglicherweise drohenden Sperrzeit sowie Kürzung des Leistungszeitraums zusammenhängen).[4]

[1] Sozialgesetzbuch Drittes Buch, zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.8.2023 (BGBl I Nr. 217).
[2] Sozialgesetzbuch Zweites Buch, zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Weiterentwicklung der vom 16.8.2023 (BGBl I Nr. 217).
[3] Zur Rechtsnatur der BA und zur Gliederung der BA in Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit vgl. § 367 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III. Zum Gerichtstand bei Klagen gegen die BA vgl. § 369 SGB III.
[4] Vgl. Küttner/Griese, Arbeitslosengeld Rn 1.

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