Rz. 840

Grundsätzlich definiert § 8 Abs. 1 GrEStG den Wert der für die Veräußerung des Grundstücks vereinbarten Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Der Begriff der Gegenleistung ist in § 9 GrEStG definiert und umfasst jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht wird.[1300] Auszuscheiden sind allerdings diejenigen Leistungen des Erwerbers, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgänge betreffen, also insbesondere Leistungen, die auf nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsgegenstände (z.B. Scheinbestandteile, vgl. oben Rdn 742) entfallen sowie solche, die nur dem Erwerber selbst zugute kommen.[1301] Für die Ermittlung des Werts der Gegenleistung sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes maßgeblich. Demzufolge ist der vereinbarte Kaufpreis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) als Kaufpreisforderung grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (§ 12 BewG).[1302] Auch für die Berücksichtigung von Besonderheiten, etwa einer Stundungsvereinbarung, gelten die bewertungsrechtlichen Vorgaben. Dasselbe gilt für die Bewertung von als Gegenleistung vereinbarten sonstigen Ansprüchen bzw. wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (vgl. insoweit Rdn 199).

 

Rz. 841

Ist eine Gegenleistung entweder nicht vorhanden oder nicht ermittelbar,[1303] bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 GrEStG die Bemessungsgrundlage anhand der Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 BewG. Die Ausführungen in Rdn 204 ff. gelten insoweit entsprechend.

 

Rz. 842

Stichtag für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der nach § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz regelt § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG für solche Fälle, in denen sich ein Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude erstreckt oder eine Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung des Grundstücks beruht. In diesen Fällen wird die Bemessungsgrundlage nicht durch Bewertung des (noch) unbebauten Grundstücks bestimmt, sondern unter Zugrundelegung der (zu erwartenden) Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes.[1304] Weitere Einzelheiten, insbesondere für verschiedene Gestaltungen der Gegenleistung (z.B. beim Tausch oder bei einer Leistung an Erfüllungs Statt) regelt § 9 GrEStG.

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