Rz. 362

Der II. Abschnitt enthält wesentliche Begriffsbestimmungen.

Art. 3 Abs. 1 definiert u.a. das steuerpflichtige Vermögen.
Art. 3 Abs. 2 enthält eine Auslegungsregel. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge: Definition des DBA, Zusammenhang, in dem der Begriff steht, Bedeutung des Begriffs nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht des jeweiligen Anwenderstaates.
In Art. 4 wird der Wohnsitz definiert. Eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist eine Person, die dort unbeschränkt erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig ist. Besteht unbeschränkte Steuerpflicht in beiden Vertragsstaaten (Doppelwohnsitz), kommt es zunächst darauf an, in welchem Vertragsstaat der Steuerpflichtige über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt der Steuerpflichtige in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, kommt es darauf an, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Besteht der gewöhnliche Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem von ihnen, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Lässt sich der Wohnsitz auch danach nicht bestimmen, entscheiden die Vertragsstaaten darüber im gegenseitigen Einvernehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge