Rz. 860

Mitunter erscheint es opportun, von der älteren Generation erworbenen Grundbesitz nicht Stück für Stück an einzelne Erwerber weiterzugeben, sondern stattdessen den Grundbesitz in einer Personengesellschaft zu bündeln, um anschließend mehrere Vermögensnachfolger an dieser Gesellschaft zu beteiligen.

 

Beispiel 1

Vater V bringt im Jahr 2021 ein Grundstück in eine GmbH & Co. KG ein, an der er zu 100 % beteiligt ist. Er ist auch alleiniger Gesellschafter der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH. Im Jahr 2002 überträgt V seine Anteile sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung und ohne Auflagen an seinen Sohn S.[1322]

Lösung

Die Grundstücksübertragung im Jahr 2021 ist gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Für die Anteilsschenkung im Jahr 2023 gelten sowohl die Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG als auch die Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG. Eine Nachversteuerung nach § 5 Abs. 3 GrEStG (für den Einbringungsvorgang im Jahr 2001) wird nicht ausgelöst, da die Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG auch im Rahmen von § 5 Abs. 3 GrEStG anzuwenden sind.[1323] Ganz anders kann sich die Situation aber darstellen, wenn zur Bündelung von Grundbesitz statt einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft eingesetzt wird.

 

Beispiel 2

V hält 100 % der Anteile an einer Grundbesitz haltenden GmbH. Im Zuge einer gleitenden Vermögensnachfolge wird im Jahr 2021 zunächst ein Anteil von 25 % auf den Sohn S übertragen. Im Jahr 2022 erhält S weitere 49 %. Im Jahr 2023 überträgt V die restlichen 26 % auf S.[1324]

Lösung

Mit der letzten Anteilsübertragung von V auf S vereinigen sich in der Hand des S 100 % der Anteile an der GmbH, sodass ein Erwerb im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt. Hierbei wird ein Grundstückserwerb des (Allein-) Gesellschafters von der Kapitalgesellschaft fingiert, sodass unter dogmatischen Gesichtspunkten eine Anwendung der Befreiungsnormen des § 3 GrEStG nicht in Betracht kommt. Die Anteilsvereinigung führt also zu einer gleichzeitigen Belastung des Übertragungsvorganges mit Schenkungsteuer[1325] auf der einen und Grunderwerbsteuer auf der anderen Seite (vgl. hierzu auch oben Rdn 770 ff.). Der Fall der Anteilsvereinigung ist jedoch strikt zu unterscheiden vom Fall der Weiterübertragung bereits vereinigter Kapitalgesellschaftsanteile. Verschenkt also im obigen Beispiel der Sohn S die von seinem Vater schenkweise erworbenen GmbH-Anteile seiner Ehefrau, ist dieser Vorgang nach § 3 Nr. 4 GrEStG steuerbefreit.[1326]

[1322] Nach Steger, ZEV 2008, 505, 509.
[1323] Vgl. Steger, ZEV 2008, 505, 509 m.w.N.
[1324] Nach Steger, ZEV 2008, 505, 509.
[1325] Soweit nicht Steuerfreiheit nach §§ 13a ff. ErbStG eintritt.
[1326] Vgl. auch Steger, ZEV 2008, 505, 510 m.w.N.

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