rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Rechtsträgerwechsel infolge Ausscheidens der Komplementär-GmbH einer grundbesitzhaltenden GmbH & Co KG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Gesellschaft, in die zuvor alle Anteile an einer grundbesitzhaltenden GmbH & Co KG verdeckt eingelegt worden sind, verwirklicht den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand des Rechtsträgerwechsels, wenn sie durch Ausscheiden der Komplementär-GmbH als einzig verbleibender Gesellschafter der KG im Wege der Anwachsung Alleineigentümer der bislang im Gesamthandseigentum stehenden Grundstücke wird.
  2. Dieser Anwachsungsvorgang ist auch bei Erwerb der Kommanditbeteiligung und der Komplementär-GmbH innerhalb der Fünfjahressperrfrist von der Grunderwerbsteuer befreit, da der hierin liegende Übergang der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem Grundbesitz durch mittelbare Anteilsvereinigung bereits der Grunderwerbsteuer unterlegen hat und damit die Möglichkeit einer Steuerumgehung ausscheidet.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Tatbestand

Gesellschafter der Klägerin sind deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, Herr M, zu 50 % sowie dessen beide Söhne mit zusammen ebenfalls 50 %.

Mit notariellem Vertrag vom 19. 7. 1995 legte der Gesellschafter M seine Kommanditbeteiligung (Kapitalanteil 100 %) an der O GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) verdeckt in die Klägerin ein. Die KG war eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, deren Vermögen nahezu ausschließlich aus Grundbesitz bestand; an ihr beteiligt waren im Jahr 1995 als Komplementär ohne Kapitalbeteiligung die O Verwaltungs GmbH und als Kommanditist Herr M. Dieser war zugleich Alleingesellschafter der Verwaltungs-GmbH.

In dem notariellen Vertrag vom 19. 7. 1995 wurde zudem die Verschmelzung der Verwaltungs-GmbH auf die Klägerin beschlossen. Die verdeckte Einlage der Kommanditbeteiligung in die Klägerin wurde der Schenkungsteuer insoweit unterworfen, als sie zu einer Vermögensmehrung bei der Klägerin führte und die Beteiligungen der Söhne des Herrn M betroffen waren.

Mit notariellem Vertrag vom 30. 8. 1995 wurde die notarielle Vereinbarung vom 19. 7. 1995 teilweise wieder aufgehoben, indem die Verschmelzung der GmbH ex tunc rückgängig gemacht wurde.

Mit notariellem Vertrag vom 10. 10. 1995 legte Herr M seine 100%ige Beteiligung an der Verwaltungs-GmbH verdeckt in die Klägerin ein mit der Folge, dass die Klägerin nunmehr 100 % der Kommanditanteile an der KG inne hatte und zu 100 % an der Komplementär GmbH beteiligt war.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 16. 1. 1996 schied die Komplementär GmbH mit Wirkung zum 1. 1. 1996 ohne Abfindung aus der KG aus. Der Beklagte unterwarf diesen Vorgang mit Bescheid vom 12. 12. 2000 der Grunderwerbsteuer, die er auf 387.579 DM nach einer Bemessungsgrundlage von 19.378.998 DM (Buchwert der Grundstücke) festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 11. 1. 2002 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf 260.000 DM herab (Bemessungsgrundlage 13.000.000 DM = gemeiner Wert) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Anwachsung löse Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG aus. Es sei ein originärer Rechtsträgerwechsel erfolgt. Zwar komme der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 2 GrEStG grundsätzlich in Betracht, da die Klägerin bereits zuvor zu 100 % am Vermögen der KG beteiligt gewesen sei. Dem stehe aber die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 GrEStG entgegen. Die Klägerin habe ihren Anteil an der KG innerhalb der Fünfjahresfrist erworben.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor:

Gegenstand der Klage sei allein die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht der Anwachsung. Dass in der verdeckten Einlage der Beteiligung an der Komplementär GmbH in die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 10. 10. 1995 ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang liege, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die verdeckte Einlage habe eine mittelbare Anteilsvereinigung bewirkt, da die Klägerin neben ihrem 100%igen Kommanditanteil an der KG auch 100 % der Anteile an der Komplementär GmbH erhalten habe. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei insoweit nach § 8 Abs. 2 GrEStG in der im Streitjahr geltenden Fassung der Einheitswert zuz. 40 % zum Feststellungszeitpunkt 1. 1. 1995. Dieser habe 648.000 DM betragen, so dass insoweit Grunderwerbsteuer von 18.144 DM anfalle.

Eine erneute grunderwerbsteuerliche Zurechnung sei durch den Anwachsungserwerb nicht erfolgt. Der Anwachsungserwerb werde zwar von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfasst. Unstreitig sei durch das Ausscheiden der GmbH aus der KG das Vermögen der KG bei der Klägerin angewachsen. Grunderwerbsteuer sei aber bereits durch die verdeckte Einlage der Beteiligung an der GmbH in die Klägerin durch Herrn M ausgelöst worden, da diese eine mittelbare Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bewirkt habe. Ab dies...

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