Rz. 71

Im Revisionsverfahren erhält der Anwalt die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV. Hier gilt also wiederum das Gleiche wie in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Revisionsverfahren (siehe § 29 Rdn 146 ff.). Der Anwalt erhält auch hier eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV, die sich bei vorzeitiger Beendigung nach Nr. 3207 VV auf 1,1 reduziert (Anm. zu Nr. 3207 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).

 

Beispiel 33: Revision

Gegen die Klageabweisung (Streitwert: 100.000,00 EUR) legt der Anwalt Revision ein, die jedoch ohne mündliche Verhandlung später wieder zurückgenommen wird.

Es entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   2.648,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.668,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   506,92 EUR
Gesamt   3.174,92 EUR
 

Rz. 72

Daneben erhält der Anwalt eine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV, sofern es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt.

 

Beispiel 34: Revision mit Termin

Im Revisionsverfahren (Streitwert: 100.000,00 EUR) wird mündlich verhandelt.

Hinzu kommt noch eine 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   2.648,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.482,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.150,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   978,60 EUR
Gesamt   6.129,10 EUR
 

Rz. 73

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht oder der BFH durch Gerichtsbescheid entscheidet (Anm. zu Nr. 3210 VV i.V.m. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV) (zu dem Problem, ob die Gebühr nur anfällt, wenn der Gerichtsbescheid rechtskräftig wird, siehe Rdn 60).

 

Rz. 74

Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorangegangen, so ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3506 VV anzurechnen (Anm. zu Nr. 3506 VV).

 

Beispiel 35: Revision mit vorangegangener Nichtzulassungsbeschwerde

Wie Beispiel 34. Die Revision wird zugelassen und darüber mündlich verhandelt.

Die vorangegangene Gebühr der Nr. 3506 VV ist nach Anm. zu Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens anzurechnen.

 
I. Nichtzulassungsbeschwerde
  Wie Beispiel 32.
II. Revisionsverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   2.648,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3506 VV anzurechnen,   – 2.648,00 EUR
  1,6 aus 100.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.482,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.502,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   475,48 EUR
Gesamt   2.977,98 EUR
 

Rz. 75

Möglich ist hier auch noch eine 1,3-Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1002, 1004 VV).

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