Rz. 57

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, wenn er an einem gerichtlichen Termin teilnimmt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3203 VV kommt hier nicht in Betracht, da ein Versäumnisurteil in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist.

 

Beispiel 23: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG mit Termin

Gegen den Mandanten ist ein Steuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen. Der Mandant legt gegen den Steuerbescheid selbst Einspruch ein und beauftragt, nachdem dieser zurückgewiesen worden ist, den Anwalt, hiergegen Klage zu erheben. Es wird mündlich verhandelt.

Anzuwenden sind die Nrn. 3200 ff. VV. Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   444,80 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 798,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,70 EUR
Gesamt   950,10 EUR
 

Rz. 58

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt auch dann, wenn das Gericht im Bagatellverfahren nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV). Dazu gehört nicht eine Entscheidung über Kosten.[13]

 

Beispiel 24: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG, Entscheidung im Bagatellverfahren

Gegen den Mandanten ist ein Steuerbescheid über 400,00 EUR ergangen. Der Mandant legt gegen den Steuerbescheid selbst Einspruch ein und beauftragt, nachdem dieser zurückgewiesen worden ist, den Anwalt, hiergegen Klage zu erheben. Das Gericht entscheidet gem. § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung.

Obwohl keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, entsteht die Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV). Zu beachten ist hier der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG in Höhe von 1.500,00 EUR.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   203,20 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   152,40 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 375,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   71,36 EUR
Gesamt   446,96 EUR
 

Rz. 59

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt auch dann, wenn das Gericht gem. §§ 79a Abs. 2, 90a FGO durch Gerichtsbescheid entscheidet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV).

 

Beispiel 25: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG, Entscheidung durch Gerichtsbescheid (I)

Wie vorangegangenes Beispiel 24. Das FG entscheidet durch Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 1 FGO. Der Bescheid wird rechtskräftig.

Obwohl keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, entsteht die Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 24.

 

Rz. 60

Strittig ist, ob im Falle des § 90a FGO (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) erforderlich ist, dass der Gerichtsbescheid rechtskräftig wird. Nach FG Köln[14] entsteht keine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 2 Nr. 3202 VV, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids gem. § 90a Abs. 2 FGO mündliche Verhandlung beantragt wird, sodass es an einer Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid fehlt (§ 90a Abs. 3 FGO). Dies dürfte jedoch unzutreffend sein, da das Gesetz insoweit keine Einschränkung enthält.[15]

 

Beispiel 26: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG, Entscheidung durch Gerichtsbescheid (II)

Wie vorangegangenes Beispiel 25. Das FG entscheidet durch Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 1 FGO. Die Behörde stellt daraufhin nach § 90a Abs. 2 FGO Antrag auf mündliche Verhandlung. Dazu kommt es nicht mehr, weil die Behörde den Mandanten zwischenzeitlich klaglos stellt.

Nach zutreffender Auffassung ist abzurechnen wie im vorangegangenen Beispiel.

Nach Auffassung des FG Köln[16] soll dagegen keine Terminsgebühr entstehen, da der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 FGO als nicht ergangen gelte. Danach wäre abzurechnen wie im Beispiel 25.

 

Rz. 61

Die Terminsgebühr entsteht darüber hinaus auch dann, wenn Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt werden (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Eine Besprechung mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine lässt die Terminsgebühr allerdings entstehen. Dies gilt insbesondere für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter.[17]

 

Beispiel 27: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG, Terminsgebühr infolge Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens

Der Anwalt hatte für seinen Mandanten die Schenkungssteuererklärung (Wert der Schenkung: 500.000,00 EUR) erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Es ist ein Schenkungssteuerbescheid über 10.000,00 EUR ergangen. Gegen den Schenkungssteuerbescheid legt der Mandant selbst Einspruch ein. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhebt der Rechtsanwalt Klage vor dem Finanzgericht, die er zurücknimmt, nachdem er mit dem Finanzamt gesprochen und eine Einigung über die zu zahlende Schenkungssteuer erzielt hat.

Für das Besteuerungsverfahren kann der Anwalt die Gebühr nach § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 13 StBVV abrechnen. Die Gebühr der Nr. 24 Abs. 1 Nr. 13 StBVV ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlich...

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