Rz. 716

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches versetzt werden, ist die Sozialauswahl nicht auf andere Arbeitsbereiche auszudehnen (BAG v. 17.2.2000, AP Nr. 46 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl). Die Arbeitsplätze in den anderen Arbeitsbereichen sind bei solchen Fallgestaltungen nicht vergleichbar, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig dorthin um- oder versetzen kann (BAG v. 7.12.2006, AP Nr. 88 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl; BAG v. 31.5.2007, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl). Haben die Arbeitsvertragsparteien bspw. vereinbart, dass der Arbeitnehmer als Redakteur einer bestimmten Zeitschrift eines großen Verlages beschäftigt werden soll, sind Redakteure anderer Zeitschriften des Verlages nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, selbst wenn diese vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

 

Rz. 717

Probleme können in solchen Fällen auftreten, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag neben der konkreten Tätigkeit eine allgemeine Versetzungsklausel vereinbart haben, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen. Hierdurch kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert sein, mit der Folge, dass die Sozialauswahl doch auf andere Arbeitnehmer auszudehnen ist. Handelt es sich bei der Versetzungsklausel um eine vorformulierte Klausel, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhält (vgl. hierzu BAG v. 9.5.2006 – 9 AZR 424/05, NZA 2007, 145), ist fraglich, ob sich der Arbeitgeber darauf berufen kann. Obwohl sich grds. der Verwender von AGB nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm formulierten Klausel berufen kann, ist zu berücksichtigen, dass die Versetzungsklausel nicht nur das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien untereinander, sondern durch die Sozialauswahl auch andere Arbeitnehmer betrifft (Schaub/Linck, ArbRHB, § 135 Rn 10). Somit muss die Klausel einheitlich behandelt werden: Ist sie unwirksam, sind nur solche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, die Tätigkeiten ausüben, die derjenigen entsprechen, die im Arbeitsvertrag des von der Kündigung bedrohten Arbeitnehmers bezeichnet ist (Schaub/Linck, ArbRHB, § 135 Rn 10).

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