Rz. 743

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet sich nach der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, auch wenn diese in verschiedenen Betrieben erfolgte (BAG v. 6.2.2003, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 51; BAG v. 2.6.2005, AP Nr. 75 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl). Somit gelten die für die Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG anwendbaren Grundsätze entsprechend.

 

Rz. 744

Im Bereich des öffentlichen Dienstes entspricht die gem. § 19 BAT/BAT-O festgesetzte "Beschäftigungszeit" nicht ohne weiteres dem Begriff der Beschäftigungszeit des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (BAG v. 6.2.2003, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 51).

 

Rz. 745

Frühere Beschäftigungszeiten oder Beschäftigungszeiten bei anderen (Konzern) Unternehmen können berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben (BAG v. 2.6.2005, AP Nr. 75 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 672). Eine solche Abrede kann sich jedoch zulasten anderer Arbeitnehmer auswirken. Sie darf daher nicht rechtsmissbräuchlich und nicht auf die Umgehung der Sozialauswahl gerichtet sein (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 934). Ein sachlicher Grund für eine derartige Vereinbarung ist aber ohne Weiteres anzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wegen eines streitigen Betriebsüberganges vereinbart haben, frühere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen (BAG v. 2.6.2005, AP Nr. 75 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

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