Rz. 377

Grds. ist der Arbeitgeber weder verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören, noch bevor er eine Abmahnung zur Personalakte nimmt (BAG v. 23.3.1972, AP Nr. 63 zu § 626 BGB m. Anm. Herschel). Tarifvertragliche Regelungen können indes eine Anhörungspflicht vorsehen. Beachtet der Arbeitgeber eine tarifvertragliche Anhörungspflicht nicht, ist dies jedoch grds. für die Wirksamkeit der Abmahnung unbeachtlich, da auch eine formell unwirksame Abmahnung die erforderliche Warnfunktion erfüllt (BAG v. 28.6.2018 – 2 AZR 436/17, Rn 48; BAG v. 15.12.1994 – 2 AZR 251/94, zu II 3 c der Gründe; BAG v. 21.5.1992, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).

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