Rz. 525

Die Ausübung einer nicht genehmigten oder verbotenen Nebentätigkeit kann nach vorheriger Abmahnung eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG rechtfertigen (BAG v. 15.3.1990, RzK I 5i Nr. 60 sowie BAG v. 26.8.1976, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 39). Die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) berechtigt den Arbeitnehmer grds., Nebenbeschäftigungen auszuüben oder selbstständigen Nebentätigkeiten nachzugehen. Diese Betätigungsfreiheit des Arbeitnehmers kann durch Vertragsklauseln eingeschränkt werden. Allerdings dürfen nur solche Nebentätigkeiten von einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden, an deren Unterlassung er ein berechtigtes Interesse hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung beeinträchtigen könnte (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 491). Der Verstoß gegen ein wirksam vereinbartes Nebentätigkeitsverbot oder einen zulässigerweise vereinbarten Genehmigungsvorbehalt kann nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge