Rz. 117

Nach Eintritt des Erbfalls besteht die Rechtsstellung des Nacherben darin, dass er seine Nacherbenrechte schon vor Eintritt des Nacherbfalls ausschlagen kann, § 2142 Abs. 1 BGB. Darüber kann auch eine Vereinbarung getroffen werden. In einem solchen Falle kommt eine Abfindung des ausschlagenden Nacherben in Betracht.

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