Rz. 126

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB). Wie unter Rdn 106 bereits erwähnt wurde, enthält § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B gegenüber § 643 BGB eine Einschränkung des Kündigungsrechts. Im Gegensatz zu § 643 BGB genügt nicht das bloße Fehlen einer für die Herstellung erforderlichen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, sondern der Auftragnehmer muss aufgrund der ausgebliebenen Mitwirkungshandlung außerstande sein, seine Leistung auszuführen. Wenn die unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nur einen Teil der Leistungen des Auftragnehmers betrifft, dann muss dieser an anderer Stelle weiterarbeiten, sofern ihm das möglich ist.[130]

 

Rz. 127

Wie bei § 643 S. 1 BGB muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung mit Kündigungsandrohung setzen.

 

Rz. 128

Anders als bei § 643 S. 2 BGB führt der fruchtlose Ablauf der gesetzten Frist nicht zu einer automatischen Beendigung des Vertrages, sondern der Auftragnehmer muss nach ergebnislosem Fristablauf das Vertragsverhältnis schriftlich kündigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 VOB/B). Diese inhaltliche Modifikation geht der Bestimmung in § 643 S. 2 BGB vor.

[130] Kapellmann/Messerschmidt/von Rintelen, § 9 VOB/B Rn 26.

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