Rz. 105

Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber, der durch Unterlassen einer notwendigen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug geraten ist, eine angemessene Frist (Nachfrist) zur Vornahme der Mitwirkungshandlung setzen mit der Erklärung, den Vertrag zu kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist vorgenommen wird.

 

Rz. 106

Das Kündigungsrecht wird bei VOB/B-Verträgen durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B eingeschränkt.

 

Rz. 107

Der Vertrag gilt gem. § 643 S. 2 BGB als aufgehoben, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist nachgeholt wird. Die Vertragsaufhebung erfolgt kraft Gesetzes automatisch, es bedarf keiner weiteren Erklärung des Auftragnehmers, d.h. keiner Kündigungserklärung.

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