Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftraggeber war zurückliegend unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung aufgefordert worden, die von ihm zu erbringenden erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die geforderten Maßnahmen wurden vom Auftraggeber nicht erbracht. Der Auftragnehmer kündigt deshalb den bestehenden Bauvertrag.

Kündigungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Kündigung des zwischen uns geschlossenen Bauvertrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ haben wir Sie aufgefordert, folgende Handlungen vorzunehmen:

  1. ____________________________________________________________
  2. ____________________________________________________________
  3. ____________________________________________________________

Wir hatten Ihnen zugleich mitgeteilt, dass wir ansonsten außerstande sind, unsere Werkleistung auszuführen.[1]

Mit weiterem Schreiben vom _______________ hatten wir Ihnen nochmals eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlungen gesetzt unter gleichzeitiger Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen werden.[2]

Bis heute haben Sie leider die o. g. Handlungen nicht vorgenommen. Wir kündigen deshalb den zwischen uns geschlossenen Bauvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VOB/B.[3].

Zur Abnahme unserer Werkleistung und zur Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes schlagen wir folgenden Termin vor: _________________________.[4].

Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitten wir um kurzfristige telefonische Absprache eines Termins.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflichten sind zunächst aus dem geschlossenen Bauvertrag zu ermitteln. Die von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlungen müssen dazu führen, dass es dem Auftragnehmer möglich ist, die Leistung auszuführen. Hat die fehlende Mitwirkungshandlung keinerlei Auswirkungen auf die Ausführung des Auftragnehmers, ist eine Kündigung nicht möglich.
[2] Die Kündigung ist nur berechtigt, wenn dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, gesetzt wurde (siehe Muster "Unterbliebene Mitwirkung: Fristsetzung mit Kündigungsandrohung"). Entbehrlich ist die Fristsetzung, wenn der Auftraggeber die Vornahme der Handlung ernsthaft und endgültig verweigert.
[3] Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VOB/B kann der Auftragnehmer einen Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen. Nach § 9 Abs. 2 VOB/B ist die Kündigung schriftlich zu erklären. Mit Zugang der Kündigung erlöschen die beiderseitigen Vertragspflichten. Im Fall einer Unterbrechung, die länger als 3 Monate andauert, steht dem Auftragnehmer auch ein Rücktrittsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB/B zu.
[4] Auch hier gilt: Unmittelbar nach der Kündigung ist die Abnahme der bisherigen Leistung vom Auftragnehmer zu verlangen, da bei fehlender Abnahme der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht fällig wird (BGH, Urteil v. 11.5.2006, VII ZR 146/04, NJW 2006 S. 2475). Um den Umfang der erbrachten Leistungen prüfbar abrechnen zu können, ist dem Auftragnehmer dringend zu empfehlen, ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftraggeber zu erstellen. Auf die Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes hat der Auftragnehmer nach §§ 8 Abs. 6, 14 Abs. 2 VOB/B auch einen Anspruch.

Zur Abrechnung der Vergütung des Auftragnehmers gelten folgende Grundsätze: Die Abrechnung der bisherigen Leistungen erfolgt nach den Vertragspreisen (§ 9 Abs. 3 VOB/B). Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, der keine bauablaufbezogene Darstellung erfordert. Vom Entschädigungsanspruch sind dabei nur die Mehrkosten, die dem Unternehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs entstanden sind, umfasst. Nachteile und/oder Mehrkosten, die dem Unternehmer zwar aufgrund des Annahmeverzugs, aber erst nach dessen Beendigung entstehen, wie Lohn- und Materialpreissteigerung, werden vom Entschädigungsanspruch nicht umfasst (BGH, Urteil v. 26.10.2017, VII ZR 16/17, IBR 2017 S. 664).

Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VOB/B kann der Auftragnehmer darüber hinaus etwaige weitergehende Ansprüche, wie z. B. Ansprüche aus § 280 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag und § 304 BGB (Ersa...

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