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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Kündigung des zwischen uns geschlossenen Bauvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
mit Schreiben vom _______________ haben wir Sie aufgefordert, folgende Handlungen vorzunehmen:
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Wir hatten Ihnen zugleich mitgeteilt, dass wir ansonsten außerstande sind, unsere Werkleistung auszuführen.[1]
Mit weiterem Schreiben vom _______________ hatten wir Ihnen nochmals eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlungen gesetzt unter gleichzeitiger Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen werden.[2]
Bis heute haben Sie leider die o. g. Handlungen nicht vorgenommen. Wir kündigen deshalb den zwischen uns geschlossenen Bauvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) VOB/B.[3].
Zur Abnahme unserer Werkleistung und zur Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes schlagen wir folgenden Termin vor: _________________________.[4].
Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitten wir um kurzfristige telefonische Absprache eines Termins.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Zur Abrechnung der Vergütung des Auftragnehmers gelten folgende Grundsätze: Die Abrechnung der bisherigen Leistungen erfolgt nach den Vertragspreisen (§ 9 Abs. 3 VOB/B). Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, der keine bauablaufbezogene Darstellung erfordert. Vom Entschädigungsanspruch sind dabei nur die Mehrkosten, die dem Unternehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs entstanden sind, umfasst. Nachteile und/oder Mehrkosten, die dem Unternehmer zwar aufgrund des Annahmeverzugs, aber erst nach dessen Beendigung entstehen, wie Lohn- und Materialpreissteigerung, werden vom Entschädigungsanspruch nicht umfasst (BGH, Urteil v. 26.10.2017, VII ZR 16/17, IBR 2017 S. 664).
Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VOB/B kann der Auftragnehmer darüber hinaus etwaige weitergehende Ansprüche, wie z. B. Ansprüche aus § 280 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag und § 304 BGB (Ersatz von Mehraufwendungen) geltend machen.
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