Rz. 183
Gem. § 6 Abs. 5 VOB/B sind, wenn die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen wird, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
a) Unterbrechung der Ausführung
Rz. 184
Eine "Unterbrechung" der Ausführung liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer seine Arbeit nicht weiterführt. Eine bloße Verzögerung bei der Leistungserbringung oder die Nichtausführung einzelner Teilleistungen fällt nicht hierunter.[156]
Rz. 185
Wann eine Unterbrechung für voraussichtlich längere Dauer vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Teilweise wird eine voraussichtliche Unterbrechung von zwei Monaten als Untergrenze angesehen,[157] teilweise wird angenommen, dass spätestens bei einer voraussichtlichen Unterbrechung von drei Monaten die Regelung des § 6 Abs. 5 VOB/B eingreift,[158] teilweise wird die Beurteilung ohne feste Grenzen anhand des Verhältnisses der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung zur voraussichtlichen Gesamtbauzeit vorgenommen.[159]
b) Keine dauernde Unmöglichkeit der Leistung
Rz. 186
Die geschuldete Bauleistung darf nicht dauerhaft unmöglich sein. Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Bauleistung ist keine Zwischenabrechnung nach § 6 Abs. 5 VOB/B möglich, sondern es gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 275, 323 BGB).
c) Abrechnung der ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen
Rz. 187
Die Abrechnung der Vergütung für die ausgeführten Leistungen erfolgt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung von Teilleistungen nach Kündigung von Bauverträgen.[160]
d) Vergütung der entstandenen Kosten
Rz. 188
Zu den Kosten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Leistungsteils enthalten sind, gehören insbesondere Kosten für gekauftes und noch nicht eingebautes Material, Kosten für die Baustelleneinrichtung und Gerätekosten.[161]
Rz. 189
Nicht nach § 6 Abs. 5 VOB/B zu vergüten sind die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Unterbrechung unmittelbar entstanden sind (z.B. für Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 3 VOB/B).[162]
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