Kurzbeschreibung

Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags führen die bestehenden Behinderungen zu einer länger andauernden Unterbrechung. Dem Auftragnehmer steht jetzt zusätzlich zu seinem Recht, Abschlagszahlungen der erbrachten Leistungen zu verlangen, auch das Recht zu, darüber hinausgehende Abrechnungen vorzunehmen, nämlich hinsichtlich der Kosten, die bereits entstanden sind, jedoch in den Vertragspreisen des noch nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

Informationsschreiben wegen Unterbrechung der Bauleistung

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Unterbrechung der Bauleistung gem. § 6 Abs. 5 VOB/B; Abrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ hatten wir Sie darüber informiert, dass wir seit dem damaligen Zeitpunkt in unserer Bauleistung behindert sind. Die behindernden Umstände haben letztendlich dazu geführt, dass der gesamte Bauablauf unterbrochen wurde.

Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, wird der weitere Fortgang voraussichtlich längere Zeit unterbrochen.[1] Wir erlauben uns daher, die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. In der Rechnung mitberücksichtigt sind die Kosten, die bereits entstanden, jedoch in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Wir verweisen insoweit auf § 6 Abs. 5 VOB/B.[2]

Wir bitten um Anweisung des ausgewiesenen Rechnungsbetrags auf unser unten genanntes Konto und um Mitteilung, bis wann voraussichtlich die Unterbrechung beendet und die Arbeiten wieder aufgenommen werden können.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Die Ausführung muss voraussichtlich auf längere Dauer unterbrochen werden. Eine Unterbrechung der Ausführung gem. § 6 Abs. 5 VOB/B setzt nicht voraus, dass mit den Arbeiten bereits begonnen worden ist (OLG Celle, Beschluss v. 18.11.1999, 16 U 67/99, IBR 2000 S. 158). Im Rückschluss aus der Regelung des § 6 Abs. 7 VOB/B ist davon auszugehen, dass eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten regelmäßig eine solche von längerer Dauer ist.

§ 6 Abs. 5 VOB/B gibt dem Auftragnehmer bei einer entsprechend längeren Unterbrechung neben dem ohnehin bestehenden Recht auf Abschlagszahlung die Möglichkeit, eine Abrechnung nicht nur der erbrachten Leistungen, sondern darüber hinaus auch der Kosten durchzuführen, die bereits entstanden und in dem Vertragspreis des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

Achtung: Die Kosten der Unterbrechung selbst sind nur über die entsprechenden Ansprüche zur Vergütung der Anordnungsfolgen, vertragliche Vereinbarungen, Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche ersatzfähig.

[2] Rechnet der Auftragnehmer lediglich in Form einer Abschlagsrechnung die erbrachten Leistungen ab, bleibt die Rechnung eine Abschlagsrechnung mit der Folge, dass die Zahlung entsprechend § 16 Abs. 1 VOB/B innerhalb von 21 Kalendertagen zu leisten ist.

Rechnet dagegen der Auftragnehmer auch die Kosten, die bereits entstanden, jedoch in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind, ebenfalls ab, wird teilweise die Auffassung vertreten, es handle sich hierbei um eine Teilschlussrechnung mit der Konsequenz, dass sich die Fälligkeit des Rechnungsbetrags nach § 16 Abs. 3 VOB/B richtet und somit die ausgewiesene Werklohnforderung erst nach Abschluss der Prüfung, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, zu leisten ist.

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