Rz. 264

Um Schwierigkeiten bei der Bewertung der ehevertraglichen Regelung sowie bei der Bemessung der Geschäftsgebühr zu umgehen, kann eine konkrete Regelung mit dem Mandanten getroffen werden:

 

Rz. 265

 

Formulierungshilfen

"Für alle Regelungspunkte des Ehevertrags ist ein eigener gesetzlicher Gegenstandswert gegeben. Diese Werte werden addiert. Hieraus berechnen sich die Anwaltsgebühren. Für die im Ehevertrag (ggf.: unter Ziff. …) geregelte künftige Hofübertragung wird aus Gründen der Kostensicherheit/ Kostenklarheit zwischen der Kanzlei und dem Auftraggeber ein Gegenstandswert in Höhe von … EUR vereinbart."

Ggf. zusätzlich:

"Kanzlei und Auftraggeber vereinbaren abweichend von § 14 Abs. 1 RVG die Abrechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr aus dem Wert der einzelnen Regelungsgegenstände, wobei die nachfolgenden Werte als vereinbart gelten:"

… EUR ….

… EUR ….“

 

Rz. 266

 

Hinweis

M. E. sind Pauschalhonorare im Familienrecht nicht empfehlenswert. Sie bergen einige Gefahren:

Intransparenz (für RA/RAin)
Die Honorar-Festlegung ist häufig zu einem Zeitpunkt erforderlich, zu dem der Arbeitsaufwand noch nicht absehbar ist.
Problematisch wird es, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mandats erfolgt. In einem solchen Fall ist eine Teilvergütung entsprechend der bisher erbrachten Teilleistung geschuldet. Gerade bei Vertragsentwürfen kann sich die Abrechnung dann schwierig gestalten.
 

Rz. 267

Soll trotzdem ein Pauschalhonorar vereinbart werden, bietet es sich an, für "unvorhergesehene Fälle" vorzusorgen, siehe dazu auch Rdn 333 unten:

 

Formulierungshilfe

"Zwischen der Kanzlei … und dem Auftraggeber … wird für die Erstellung des unter Ziff. xy genannten Ehevertrags ein Pauschalhonorar in Höhe von 6.000,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 % i.H.v. 1.140,00 EUR, mithin gesamt 7.140,00 EUR vereinbart."

Mit Auftragsannahme ist ein Teilbetrag i.H.v. 1.500,00 EUR netto fällig. Bei Vorlage des ersten Vertragsentwurfs auf Basis der vom Auftraggeber gelieferten Eckdaten ist ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 4.000,00 EUR netto fällig. Der Restbetrag i.H.v. 500,00 EUR netto ist für die Finalisierung bzw. den Abschluss der Angelegenheit fällig. Alle genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%.

Dabei sind mit dem Schluss-Betrag von 500,00 EUR netto bis zu 2 Arbeitsstunden abgegolten.

Sofern aufgrund vom Auftraggeber mitgeteilter neuer Eckdaten eine umfangreichere Überarbeitung erforderlich wird, werden alle weiteren Stunden, die über die genannten 2 Arbeitsstunden hinausgehen, zusätzlich mit einem Stundensatz i.H.v. 350,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%, somit zzgl. 66,50 EUR, mithin 416,50 EUR brutto berechnet.“

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