Rz. 104

Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber in § 3a Abs. 1 S. 4 RVG geregelt, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten. Dies bedeutet, dass eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG weder in Text – noch in Schriftform vorliegen muss. Auch greift für eine solche Vereinbarung nicht das Verbot der Aufnahme in einer Vollmacht. Auch andere Vereinbarungen dürften in einer derartigen Gebührenvereinbarung enthalten sein, ohne deutlich abgesetzt zu werden. Die Verfasserin empfiehlt jedoch, die Sätze 1 und 2 auch für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG zum eigenen Schutz anzuwenden. Bei einer in einer Vollmacht enthaltenen Gebührenvereinbarung für eine Beratung könnte der Mandant sich möglicherweise auf AGB-Recht berufen und damit auf mangelnde Transparenz (Verstoß gegen § 307 BGB). Die Erleichterung des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG dürfte aber dem Anwalt in manchen Vergütungsprozessen zugutekommen.

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