Kurzbeschreibung

Der Leitfaden gibt einen Überblick über Form und Inhalt einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung.

Leitfaden zur Erstellung einer Vergütungsvereinbarung

Allgemeines

Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin ist seit der Aufhebung der gesetzlichen Regelungen im RVG zur Abrechnung von Beratungs- und Gutachtengebühren zum 1.7.2006 gehalten, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, wenn er nicht riskieren will, für arbeitsaufwendige Beratungen oder Gutachten mit einer Kappungsgrenze von 190,00 EUR bzw. 250,00 EUR abgefunden zu werden, die der Gesetzgeber bei fehlender Vereinbarung in § 34 Satz 3 RVG festgelegt hat. Diese liegt auch dann bei 250,00 EUR, wenn es sich nicht mehr um eine Erstberatung handelt. Die Kappungsgrenze für die Erstberatung von Verbrauchern liegt bei 190,00 EUR.

Selbstverständlich können wie auch vor dieser Gesetzesänderung im Jahr 2006 Vergütungsvereinbarungen über andere gesetzliche Gebührentatbestände geschlossen werden.

Die Möglichkeit, mit Zeit- oder Pauschalhonoraren unter der gesetzlichen Vergütung zu bleiben, besteht aber nur bei außergerichtlichen Gebühren oder ggf. bei gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren, § 4 Abs. 2 Satz 2 RVG, bei denen sich der Rechtsanwalt einen Teil des Anspruchs an Erfüllungs Statt abtreten lassen kann. Die Annahme an Erfüllungs Statt ist nicht für die Gesamtforderung zulässig.[1]

Eine Vergütungsvereinbarung ist auch bezüglich der entstandenen Auslagen und Reisekosten möglich.

Hinweis

Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3415) wurde mit Wirkung zum 1.10.2021 § 4a RVG neu gefasst. Neben Regelungen für reine Inkassotätigkeiten wurde die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erweitert. Bislang durfte ein Erfolgshonorar nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn die Mandantschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer Rechtsdurchsetzung abgesehen hätte.

Nun sind für Rechtsanwälte Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar in zwei Konstellationen möglich:

  1. Ein Erfolgshonorar kann bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Mandaten vereinbart werden, wenn die pfändbare Geldforderung bis zu 2.000 EUR betrifft (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 n.F. RVG).
  2. Unabhängig vom Gegenstandswert kann nach wie vor ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn ansonsten die Mandantschaft von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Entgegen der früheren Regelung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten jetzt nicht mehr an (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 n.F. RVG).

Nach § 4a Abs. 2 RVG ist ein Verzicht bzw. eine Reduzierung der gesetzlichen Vergütung im Fall des Misserfolgs nur möglich, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Bei der Bemessung des Zuschlages gelten die bisher angewandten Grundsätze zu § 4a Abs. 1 Satz 2 a.F. RVG. So muss der Zuschlag umso größer sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten werden soll. Weiter muss der Zuschlag umso größer sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind. Zu den Höchstgrenzen bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung und der Praxis abzuwarten.

Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung davon aus, dass eine Vielzahl der Anwaltschaft von diesen Neuregelungen keinen Gebrauch machen wird.

Form der Vergütungsvereinbarung – Schriftform

Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform (§ 126b BGB), d.h. es müssen lesbare Erklärungen, in der die Vertragsparteien als Erklärende genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Danach gilt als dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dazu gehören z.B. Telefax, E-Mail, Kopien von Originalen, Briefe ohne Unterschrift sowie auch SMS oder Whatsapp o.Ä. auch bei Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Gebühr oder bei Gebühren, die gesetzlich nicht geregelt sind, ist diese Formvorschrift einzuhalten.

Wird jedoch eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG (Beratung, schriftliches Gutachten oder Mediationstätigkeit) geschlossen, ist das Textformerfordernis nicht erforderlich (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG).

Bei Gebührenvereinbarungen bei Beratung, Gutachtentätigkeit und Mediation ist der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.[2]

Wird die Vereinbarung nach § 312b BGB ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Fax) abgeschlossen, ist § 312d BGB zu beachten. Danach steht dem Mandanten als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, so dass er entsprechend belehrt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann ein gezieltes und systematisches Einsetzen von Fernkommunikations...

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